Die Aussageperson legt in der Aussagesituation ein natürliches, dem Inhalt der Aussage adäquates Verhalten an den Tag und erzählt das Erlebte anschaulich, detailreich und flüssig (BEN- DER/NACK, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 2. Aufl., S. 86). Weitere Unterschiede zeigen sich beispielsweise bei Eingeständnis von Erinnerungslücken oder auch Entlastung des Angeschuldigten (vgl. zum Ganzen FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 35 ff.; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58 mit weiteren Hinweisen).