Wenn ein Angeschuldigter seine Darstellungen im Laufe des Verfahrens und der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen die später, nach Kenntnis zusätzlicher Umstände und Fakten und Aussagen anderer deponiert werden. Spätere, von der Aussage der ersten Stunden abweichende Aussagen dürfen nicht unbesehen alleine gestützt auf richterliche «common-sense knowledge of every day life» mit Stempel der Unglaubwürdigkeit schlechthin versehen werden. Das Gericht muss vielmehr abwägen, was dafür und was dagegen spricht, dass die spätere Aussage mehr oder weniger der Wahrheit entspricht als die ursprüngliche.