11 «Aussagen der ersten Stunde» sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 143). Wenn ein Angeschuldigter seine Darstellungen im Laufe des Verfahrens und der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen die später, nach Kenntnis zusätzlicher Umstände und Fakten und Aussagen anderer deponiert werden.