Ebenfalls stellt sich die Frage nach der eingenommenen Menge des Medikaments K.________(Medikament) und des Alkohols sowie der eingetretenen Wirkung. Was den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe anbelangt, so bestreitet der Beschuldigte, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr ansprechbar gewesen ist. Er will nicht wahrgenommen haben, dass sie in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt hat.