Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war bzw. dass er aufgrund ihres Verhaltens nicht davon ausgehen musste, dass sie damit nicht einverstanden war und sie in der Lage gewesen wäre, sich zu wehren. Weiter stellt sich die Frage, wann sich der Streit zwischen den Parteien zugetragen und sich die Straf- und Zivilklägerin dann ins Kinderzimmer begeben hat, sowie zu welchem Zeitpunkt sie der Beschuldigte dort vorfand.