Ebenfalls zu klären gilt, wie sich die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehr verhalten hat und ob Interaktionen oder Konversationen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war bzw. dass er aufgrund ihres Verhaltens nicht davon ausgehen musste, dass sie damit nicht einverstanden war und sie in der Lage gewesen wäre, sich zu wehren.