351, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist zu klären, in welchem Zustand sich die Straf- und Zivilklägerin ab dem Zeitpunkt des Auffindens durch den Beschuldigten in der Kinderschaukel und insbesondere vor, während und nach dem vaginalen und analen Geschlechtsverkehr befunden hat. Ebenfalls zu klären gilt, wie sich die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehr verhalten hat und ob Interaktionen oder Konversationen zwischen den Parteien stattgefunden haben.