Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich und die auf dem Bett liegende Straf- und Zivilklägerin nackt auszog und nach der Ejakulation neben selbiger einschlief. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Nacht mehrmals aufwachte und durstig war. Dabei trank sie ab einer Flasche, die neben dem Bett stand. Am nächsten Tag war die Straf- und Zivilklägerin schläfrig und hatte Mühe, die Augen zu fokussieren. Sie konnte aber um 08:13 Uhr eine E-Mail an Dr. med. P.________ verfassen bzw. abschicken, um den Arzttermin um 10:00 Uhr abzusagen, an den sie der Beschuldigte zuvor erinnert hatte.