10 hielt. Die Straf- und Zivilklägerin sprach dabei nicht. Im Schlafzimmer setzte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett und sagte ihr, sie solle sich hinlegen. Die Straf- und Zivilklägerin sass selbstständig auf dem Bett und rutschte anschliessend nach hinten in Richtung der Kissen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich und die auf dem Bett liegende Straf- und Zivilklägerin nackt auszog und nach der Ejakulation neben selbiger einschlief.