Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass es am 5. April 2019 ca. zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr am ehelichen Domizil im gemeinsamen Schlafzimmer zu vaginalem und analem Geschlechtsverkehr kam. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin vorher aus der Kinderschaukel half – er half ihr aufzustehen – und er sie auf dem Weg vom Kinder- ins Schlafzimmer stützte, indem er sie oben rum