Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er anschliessend die Straf- und Zivilklägerin dösend auf der Kinderschaukel im Kinderzimmer mit einer fast leeren Flasche Weisswein, einem Weinglas und einer Packung Medikamente fand. Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass es am 5. April 2019 ca. zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr am ehelichen Domizil im gemeinsamen Schlafzimmer zu vaginalem und analem Geschlechtsverkehr kam.