Wegen Alkoholkonsums auf dem Klinikgelände musste die Straf- und Zivilklägerin am 5. November 2019 die Klinik verlassen (pag. 88). Vom 2. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 erfolgte ein erneuter Aufenthalt in der Klinik G.________(Klinik) mit teilstationärer Therapie sowie einem Kurzaufenthalt im Psychiatriezentrum Q.________ (Klinik) (pag. 87 ff.). Aus dieser Zeit stammt das Foto auf dem Face- book-Post der Straf- und Zivilklägerin (pag. 629; pag. 630) und der WhatsApp-