Am 19. August 2019 kam es zu einem weiteren ambulanten Spitalaufenthalt der Straf- und Zivilklägerin im Spital M.________ (Spital). Obwohl ein Blutalkoholgehalt von 3.33 Promille gemessen wurde, die Patientin schläfrig, aber weckbar war, und sich in der neurologischen Untersuchung ein Blickrichtungsnystagmus gezeigt hatte, entliess sich die Straf- und Zivilklägerin selbst (pag. 235 ff.). Sie trat dann am 10. September 2019 zwecks stationärer Entwöhnung in die Klinik G.________(Klinik) ein. Wegen Alkoholkonsums auf dem Klinikgelände musste die Straf- und Zivilklägerin am 5. November 2019 die Klinik verlassen (pag.