Mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung gilt es – vor allem in zeitlicher Hinsicht – noch Folgendes hervorzuheben: Am 23. Oktober 2018 begab sich die Straf- und Zivilklägerin wegen übermässigen Alkoholkonsums sowie psychischen Problemen ambulant ins Spital M.________ (Spital). Anschliessend folgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik N.________ (Klinik) in O.________ (Ortschaft) (pag.