I.2. der Anklageschrift vom 22. Dezember 2020 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der Unterlassung der Nothilfe, begangen am 5. April 2019, ca. zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr, an der I.________(Strasse) in E.________(Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe seiner Ehefrau, der Straf- und Zivilklägerin, welche infolge des Konsums von 50 Tabletten K.________(Medikament) à 50 mg (mind. 2,5 Gramm des Wirkstoffs L.________ (Wirkstoff);