In der Folge habe er sich abgedreht und die Straf- und Zivilklägerin sich selbst überlassen. 7.2 Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Weiter wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 22. Dezember 2020 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der Unterlassung der Nothilfe, begangen am 5. April 2019, ca. zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr, an der I.________(Strasse) in E.________(Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht.