Der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin zumindest ihre Kleidung am Unterkörper ausgezogen, ihre Beine gehalten, sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen. Schliesslich habe er sie auf den Bauch gedreht, sei mit dem Penis anal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr bis zum Orgasmus vollzogen, wobei die Straf- und Zivilklägerin offensichtlich und für ihn erkennbar während des gesamten Vorgangs zum Widerstand unfähig gewesen sei. In der Folge habe er sich abgedreht und die Straf- und Zivilklägerin sich selbst überlassen.