Er habe mithin davon ausgehen müssen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin infolge des Konsums des Alkohols und der Medikamente in einer lebensbedrohlichen Situation befunden haben könnte. Dennoch habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin, die zuvor in suizidaler Absicht 50 Tabletten K.________(Medikament) à 50 mg (evtl. 50 Tabletten à 100 mg) sowie mindestens eine, höchstens zwei Flaschen Wein konsumiert gehabt hatte und infolgedessen nicht mehr ansprechbar gewesen sei, von der Schaukel aufgenommen und sie halb tragend in das Schlafzimmer geführt, wo er sie auf das