Neben ihr hätten sich für den Beschuldigten ersichtlich eine Flasche Wein und fünf leere Blister des Antidepressivums K.________ (Medikament) befunden. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin zuvor bereits eine Flasche Wein getrunken hatte. Er habe mithin davon ausgehen müssen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin infolge des Konsums des Alkohols und der Medikamente in einer lebensbedrohlichen Situation befunden haben könnte.