Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 7.1 Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 22. Dezember 2020 (pag. 153 ff.) vorgeworfen, er habe sich der Schändung, begangen am