II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Straf- und Zivilklägerin verlangt die Verurteilung des Beschuldigten (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Zusprechung einer Genugtuung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).