6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst die Freisprüche (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kostenfolgen (Ziff. I. zweiter und dritter Abschnitt sowie Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Entschädigungen (Ziff. I. vierter und fünfter Abschnitt sowie Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).