2. Herrn A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz gemäss den Kostennoten vom 15.3.2021 und vom 24.8.2022 zuzusprechen. 3. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.»