2. zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ in der Höhe von CHF 35’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 24. März 2021; 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ in der Höhe von CHF 8’929.00 für das erstinstanzliche und CHF 7’489.55 für das oberinstanzliche Verfahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Ill. Weiter sei zu verfügen Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von C.________ sei gerichtlich festzusetzen.»