Der Beschuldigte führte nach einmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 aus, das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin sei dahingehend zu präzisieren, als er vorläufig die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder erhalten habe. Weiter wies er darauf hin, dass die Liste betreffend Besuchswochenenden/Ferien Unkorrektheiten aufweise und die seitens der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten und sein familiäres und soziales Umfeld ausdrücklich zurückgewiesen würden (pag. 504 f.). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. November 2021 gutgeheissen und Rechtsanwältin D.____