425 ff.; pag. 462 ff.). Die Verfahrensleitung gab mit Verfügung vom 17. August 2021 dem Antrag der Straf- und Zivilklägerin statt, den Arbeitsvertrag und die Ausbildung nicht zu den amtlichen Akten zu nehmen (pag. 460 f). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2021 auf eine Stellungnahme (pag. 498). Der Beschuldigte führte nach einmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 aus, das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin sei dahingehend zu präzisieren, als er vorläufig die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder erhalten habe.