Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 8. Juli 2021 ihrerseits kein Nichteintreten auf die Berufung der Strafund Zivilklägerin (pag. 415 f.). Der Beschuldigte seinerseits teilte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin zu beantragen (pag. 417).