3 der zivilrechtlichen Forderung (Ziff. I.1. und I.2. sowie Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 328 ff.). Rechtsanwältin D.________ liess mit Eingabe vom 5. Juli 2021 verlauten, dass seitens der Straf- und Zivilklägerin kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 413). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 8. Juli 2021 ihrerseits kein Nichteintreten auf die Berufung der Strafund Zivilklägerin (pag.