2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. März 2021 (pag. 335) innert Frist die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Juni 2021 (pag. 344 ff.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 397 ff.). Darin wurde festgehalten, die Berufung richte sich gegen die Freisprüche sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I., II. und III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 328 ff.). Rechtsanwältin D.__