Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 und 432 StPO erkannt: 1. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel]»