Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 242 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Josi Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 Gegenstand Schändung und Unterlassung der Nothilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 24. März 2021 (PEN 20 507) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 24. März 2021 (pag. 327 ff.) Folgendes: «I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 5. April 2019 in E.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________; 2. von der Anschuldigung der Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 5. April 2019 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________; unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'300.00 (Kosten der Untersuchung: CHF 5'050.00, Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft: CHF 1'250.00 und Gebühren Gericht: CHF 5'000.00) und Auslagen von CHF 1'296.80 (Auslagen Gericht CHF 1'004.80 [Sachverständiger] und Auslagen Untersuchung: CHF 292.00), insgesamt bestimmt auf CHF 12'596.80, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11'596.80. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 8'799.95 (inkl. MwSt und Auslagen) ausgerichtet. Auf die Ausrichtung einer Genugtuung für die vorläufige Festnahme im Umfang von 4.83 h (inkl. poli- zeiliche Einvernahme) wird mangels Antrag und aufgrund der kurzen Zeitdauer verzichtet. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt: 2 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.50 200.00 CHF 6’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 165.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’665.60 CHF 513.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’178.85 volles Honorar CHF 8’125.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 165.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’290.60 CHF 638.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’929.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’750.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7'178.85. Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 und 432 StPO erkannt: 1. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. März 2021 (pag. 335) innert Frist die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbe- gründung datiert vom 11. Juni 2021 (pag. 344 ff.). Die Berufungserklärung der Ge- neralstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 397 ff.). Darin wurde festgehalten, die Berufung richte sich gegen die Freisprüche sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I., II. und III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 328 ff.). Rechtsanwältin D.________ meldete mit Schreiben vom 31. März 2021 namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2 (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) ebenfalls fristgerecht Berufung an (pag. 333). Die Berufungser- klärung der Straf- und Zivilklägerin vom 25. Juni 2021 ging fristgerecht ein (pag. 404 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die Freisprüche sowie die Abweisung 3 der zivilrechtlichen Forderung (Ziff. I.1. und I.2. sowie Ziff. III.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs; pag. 328 ff.). Rechtsanwältin D.________ liess mit Eingabe vom 5. Juli 2021 verlauten, dass sei- tens der Straf- und Zivilklägerin kein Nichteintreten auf die Berufung der General- staatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 413). Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragte am 8. Juli 2021 ihrerseits kein Nichteintreten auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 415 f.). Der Beschuldigte seinerseits teilte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin zu beantra- gen (pag. 417). 3. Unentgeltlicher Rechtsbeistand Die Straf- und Zivilklägerin beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 25. Juni 2021 die Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das oberin- stanzliche Verfahren. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 wurde die Straf- und Zivil- klägerin aufgefordert, ein begründetes Gesuch einzureichen, welches die beantrag- te Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege belege (pag. 419 f.). Innert Frist reichte die Straf- und Zivilklägerin das Gesuch vom 2. August 2021 ein (pag. 425 ff.; pag. 462 ff.). Die Verfahrensleitung gab mit Verfügung vom 17. August 2021 dem Antrag der Straf- und Zivilklägerin statt, den Arbeitsvertrag und die Ausbildung nicht zu den amtlichen Akten zu nehmen (pag. 460 f). Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2021 auf eine Stellungnahme (pag. 498). Der Beschuldigte führte nach einmaliger Fristerstreckung mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 aus, das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin sei dahingehend zu präzisieren, als er vorläufig die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder erhalten habe. Weiter wies er darauf hin, dass die Liste betreffend Besuchswo- chenenden/Ferien Unkorrektheiten aufweise und die seitens der Straf- und Zivilklä- gerin erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten und sein familiäres und sozia- les Umfeld ausdrücklich zurückgewiesen würden (pag. 504 f.). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. November 2021 gutgeheissen und Rechtsanwältin D.________ der Straf- und Zivilklägerin auch für das oberinstanzliche Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (pag. 511 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 29. Juli 2022 [pag. 552), ein Leumundsbericht (datierend vom 28. Juli 2022 [pag. 546 f.]) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 26. Juli 2022 [549 f.]) einge- holt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Straf- und Zi- vilklägerin und der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 576 ff.; pag. 592 ff.). Weiter wurden ein befristeter Arbeitsvertrag der Straf- und Zivilklä- gerin vom 9./12. Juli 2022 (pag. 559 ff.), ein Auszug aus der gerichtlich genehmig- ten Trennungsvereinbarung vom 20. Juli 2022 (pag. 565 f.), ein Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten über die Straf- und Zivilklägerin der F.________ (Klinik) vom 22. Juni 2021 (pag. 567 f.), ein Auszug aus dem Familienrechtlichen Gutachten der 4 F.________(Klinik) vom 28. April 2022 (pag. 569 f.), ein Bildauszug eines Face- book-Posts der Straf- und Zivilklägerin (pag. 629) sowie ein Bildauszug der Web- seite der Klinik G.________ (Klinik) (pag. 630) zu den Akten genommen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die stellvertretende Generalstaatsanwältin H.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 631 f.; Hervorhe- bungen im Original): «[…]I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Schändung, begangen am 05.04.2019, ca. zwischen 21:00 und 22:00 Uhr, in J.________ (Postleitzahl) E.________(Ortschaft), I.________ (Strasse), z.N. von C.________, 2. der Unterlassung der Nothilfe, begangen am 05.04.2019, ca. zwischen 21:00 und 22:00 Uhr, in J.________(Postleitzahl) E.________(Ortschaft), I.________(Strasse), z.N. von C.________, und er sei in Anwendung von Art. 43, 44, 47, 49, Abs. 1,51, 128, 191 StGB 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 12 Monate unbedingt und 20 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen sei- en, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme im Umfang von 1 Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).» 5.2 Anträge der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete für die Straf- und Zivilklä- gerin Folgendes (pag. 633; Hervorhebungen im Original): «I. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen 1. Schändung (Art. 191 StGB), begangen am 5. April 2019, ca. zwischen 21:00 und 22:00 Uhr in J.________(Postleitzahl) E.________(Ortschaft), I.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. Dezember 2020; 5 2. Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 StGB), begangen am 5. April 2019, ca. zwischen 21:00 und 22:00 Uhr in J.________(Postleitzahl) E.________(Ortschaft), I.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. Dezember 2020; II. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ in der Höhe von CHF 35’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 24. März 2021; 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ in der Höhe von CHF 8’929.00 für das erstinstanzliche und CHF 7’489.55 für das oberinstanzliche Verfahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Ill. Weiter sei zu verfügen Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von C.________ sei gerichtlich festzusetzen.» 5.3 Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 636 f.; Hervorhebungen im Original): «I. Herr A.________ sei in Bestätigung des Urteils vom 24.3.2021 freizusprechen von den Vorwürfen 1. der Schändung, angeblich begangen am 5.4.2019, ca. zwischen 21.00 und 22.00 Uhr, in J.________(Postleitzahl) E.________(Ortschaft), I.________(Strasse), z.N. von Frau C.________ (i.S.v. Ziff. I./1. der Anklageschrift vom 22.12.2020 und Ziff. I./1. des Urteils vom 24.3.2021); und 2. der Unterlassung der Nothilfe, angeblich begangen am 5.4.2019, ca. zwischen 21.00 und 22.00 Uhr, in J.________(Postleitzahl) E.________(Ortschaft), I.________(Strasse), z.N. von Frau C.________ (i.S.v. Ziff. I./2. der Anklageschrift vom 22.12.2020 und Ziff. I./2. des Urteils vom 24.3.2021). 6 II. Die Privatklage von Frau C.________ sei vollumfänglich abzuweisen. III. Des Weiteren: 1. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Herrn A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz gemäss den Kostennoten vom 15.3.2021 und vom 24.8.2022 zuzusprechen. 3. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst die Freisprüche (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kostenfolgen (Ziff. I. zwei- ter und dritter Abschnitt sowie Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Entschädigungen (Ziff. I. vierter und fünfter Abschnitt sowie Ziff. II. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Die Straf- und Zivilklägerin verlangt die Verurteilung des Beschuldigten (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Zusprechung einer Genugtuung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist allerdings nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 7.1 Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 22. Dezember 2020 (pag. 153 ff.) vorgeworfen, er habe sich der Schändung, begangen am 7 5. April 2019, ca. zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr, an der I.________(Strasse) in E.________(Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau, die Straf- und Zivilklägerin, dösend auf einer Schaukel im Kinderzimmer gefunden. Neben ihr hätten sich für den Beschuldigten ersichtlich eine Flasche Wein und fünf leere Blister des Antidepressivums K.________ (Medikament) befunden. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin zuvor bereits eine Flasche Wein getrunken hatte. Er ha- be mithin davon ausgehen müssen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin infolge des Konsums des Alkohols und der Medikamente in einer lebensbedrohlichen Si- tuation befunden haben könnte. Dennoch habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin, die zuvor in suizidaler Absicht 50 Tabletten K.________(Medikament) à 50 mg (evtl. 50 Tabletten à 100 mg) sowie mindestens eine, höchstens zwei Flaschen Wein konsumiert gehabt hat- te und infolgedessen nicht mehr ansprechbar gewesen sei, von der Schaukel auf- genommen und sie halb tragend in das Schlafzimmer geführt, wo er sie auf das Bett gelegt habe, so dass sie auf dem Rücken gelegen sei. Dort habe sich die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr bewegen können, nicht mehr sprechen können, sei schläfrig gewesen und der Speichel sei ihr aus dem Mund gelaufen. Der Be- schuldigte habe ihre Beine aufgestellt, wobei die Straf- und Zivilklägerin über die Beine keine Kontrolle mehr gehabt habe und diese immer wieder umgeknickt sei- en. Der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin zumindest ihre Kleidung am Unterkörper ausgezogen, ihre Beine gehalten, sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen. Schliesslich habe er sie auf den Bauch gedreht, sei mit dem Penis anal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr bis zum Orgasmus vollzogen, wobei die Straf- und Zivil- klägerin offensichtlich und für ihn erkennbar während des gesamten Vorgangs zum Widerstand unfähig gewesen sei. In der Folge habe er sich abgedreht und die Straf- und Zivilklägerin sich selbst überlassen. 7.2 Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Weiter wird dem Beschuldigten mit Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 22. Dezember 2020 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der Unterlassung der Not- hilfe, begangen am 5. April 2019, ca. zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr, an der I.________(Strasse) in E.________(Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivil- klägerin schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe seiner Ehefrau, der Straf- und Zivilklägerin, welche infolge des Konsums von 50 Tabletten K.________(Medikament) à 50 mg (mind. 2,5 Gramm des Wirkstoffs L.________ (Wirkstoff); evtl. 50 Tabletten à 100 mg und damit 5 Gramm L.________(Wirkstoff)) sowie von mindestens einer, höchstens zwei Flaschen Wein nicht mehr ansprechbar gewesen sei, weder sprechen noch sich habe bewegen können und demnach für ihn ersichtlich in einer unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe, keine Hilfe geleistet, obwohl ihm ohne Weiteres habe zugemutet werden können, ihr zu helfen. In einer Fussnote zum Begriff der Lebensgefahr ist der Hinweis angebracht, dass die letale Dosis von 8 L.________(Wirkstoff) bei 1 bis 4 Gramm liege, wobei die Wirkung bei der genann- ten Alkoholisierung zusätzlich verstärkt werde (vgl. pag. 154). 8. Sachverhalt 8.1 Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmen- wie auch das Kerngeschehen den Vorfall vom 5. April 2019 betref- fend sind grossmehrheitlich unbestritten. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivil- klägerin führten über mehrere Jahre eine Beziehung. Sie heirateten im November 2014 und bekamen zwei Kinder. Das Verhältnis zwischen ihnen war phasenweise sehr schlecht, schwierig und von Krisen geprägt. Namentlich erfuhr die Straf- und Zivilklägerin kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes im Januar 2015, dass der Beschuldigte mit seiner Exfreundin SMS ausgetauscht hatte, in denen es auch um Sex gegangen war. Obwohl sich die Parteien anschliessend wieder versöhnten, entwickelte die Straf- und Zivilklägerin eine Alkoholabhängigkeit, die zu mehreren Spital- und Klinikaufenthalten führte. Ab Anfang 2019 besuchten die Parteien – je- denfalls für zwei bis drei Sitzungen – gemeinsam eine Paartherapie. Mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung gilt es – vor allem in zeitlicher Hinsicht – noch Folgendes hervorzuheben: Am 23. Oktober 2018 begab sich die Straf- und Zivilklägerin wegen übermässigen Alkoholkonsums sowie psychischen Problemen ambulant ins Spital M.________ (Spital). Anschliessend folgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik N.________ (Klinik) in O.________ (Ortschaft) (pag. 232). Dr. med. P.________ verschrieb der Straf- und Zivilklägerin zweimalig, am 1. Dezember 2018 und am 12. Februar 2019, das Medikament K.________(Medikament) in der Dosierung von 100 Tabletten à 100 mg zur Einnahme von täglich einer Tablette à 100 mg (pag. 207). Am 5. April 2019 kam es zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall. Die Straf- und Zivilklägerin schrieb am darauffolgenden Morgen um 08:13 Uhr eine E-Mail an Dr. med. P.________ um den Arzttermin von 10:00 Uhr mit der Begründung, sie leide an Ohrenschmerzen, abzusagen (pag. 82). Anlässlich des Ersatztermins vom 12. April 2019 schilderte die Straf- und Zivilklägerin gegenüber Dr. med. P.________, sie habe versucht, sich mit dem Medikament K.________(Medikament) das Leben zu nehmen. Sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei, sie wisse noch, dass ihr Mann sie ins Bett gebracht und danach Sex mit ihr gehabt habe (pag. 81). Am 19. August 2019 kam es zu einem weiteren ambulanten Spitalaufenthalt der Straf- und Zivilklägerin im Spital M.________ (Spital). Obwohl ein Blutalkoholgehalt von 3.33 Promille gemessen wurde, die Patientin schläfrig, aber weckbar war, und sich in der neurologischen Untersuchung ein Blickrichtungsnystagmus gezeigt hatte, ent- liess sich die Straf- und Zivilklägerin selbst (pag. 235 ff.). Sie trat dann am 10. Sep- tember 2019 zwecks stationärer Entwöhnung in die Klinik G.________(Klinik) ein. Wegen Alkoholkonsums auf dem Klinikgelände musste die Straf- und Zivilklägerin am 5. November 2019 die Klinik verlassen (pag. 88). Vom 2. Dezember 2019 bis 31. Januar 2020 erfolgte ein erneuter Aufenthalt in der Klinik G.________(Klinik) mit teilstationärer Therapie sowie einem Kurzaufenthalt im Psychiatriezentrum Q.________ (Klinik) (pag. 87 ff.). Aus dieser Zeit stammt das Foto auf dem Face- book-Post der Straf- und Zivilklägerin (pag. 629; pag. 630) und der WhatsApp- 9 Screenshot eines Familienchats mit einer Nachricht der Straf- und Zivilklägerin vom 15. Dezember 2019 (vgl. pag. 32, Z. 92 und pag. 41; pag. 42). Am 13. Februar 2020 begann die Straf- und Zivilklägerin eine engmaschige ambulante Therapie in der Klinik G.________(Klinik). Sie berichtete während dieses Klinikaufenthalts über den vorliegend zu beurteilenden Vorfall, wobei dieser gemäss Arztbericht vom 6. Juli 2020 bereits am 3. Februar 2020 vermerkt worden war (pag. 320). Der Be- schuldigte meldete sich am 30. April 2020 im Rahmen einer Kinderübergabe am Wohnort der Straf- und Zivilklägerin bei der Kantonspolizei R.________ (Ortschaft), woraufhin es zu einer polizeilichen Intervention kam (pag. 22 f.). Die Straf- und Zi- vilklägerin meldete sich beinahe gleichzeitig wie der Beschuldigte bei der Polizei (pag. 5). Noch am gleichen Tag erstattete die Straf- und Zivilklägerin Strafanzeige bei der Kantonspolizei R.________ (Ortschaft) und gab an, sie sei im Jahre 2019 von ihrem Ehegatten vergewaltigt worden. Zur Besprechung des weiteren Vorge- hens nahm die Kantonspolizei R.________ (Ortschaft) am 1. Mai 2020 mit der Straf- und Zivilklägerin Kontakt auf. Ihre erste polizeiliche Einvernahme fand am 3. Juni 2020 statt (pag. 43 ff.). Der Beschuldigte wurde am 4. Juni 2020 vorläufig festgenommen und am gleichen Tag wieder entlassen, nachdem er im Beisein sei- ner amtlichen Verteidigung erstmals polizeilich einvernommen worden war und die Aussage verweigerte (pag. 26 ff.). Im Nachgang zu seiner Einvernahme wurde am 10. Juni 2020 einem Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung des Beschuldigten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft entsprochen und Rechtsanwalt B.________ elektronisch mit den Akten bedient (pag. 105). Am 19. Juni 2020 fanden die staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldig- ten, jeweils im Beisein ihrer amtlichen Anwälte, statt. Die Mutter und der Bruder der Straf- und Zivilklägerin wurden am 7. Juli 2020 Uhr von der Staatsanwaltschaft ein- vernommen. Schliesslich erhob die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2020 An- klage gegen den Beschuldigten. Betreffend den Ablauf des 5. April 2019 ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin am Abend alleine zu Hause waren und auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung einen Apéro einnahmen. Die Straf- und Zivilklägerin trank eine Flasche Weisswein, der Beschuldigte sechs bis sieben Flaschen Bier à 3 dl. Am gleichen Tag erhielt die Straf- und Zivilklägerin eine Absage von der Arbeit- geberin des Beschuldigten für eine Stelle, auf die sie sich beworben hatte. Diesbe- züglich kam es während des Apéros zum Streit zwischen den Parteien. Die Straf- und Zivilklägerin verliess nach dem Streit den Balkon und ging alleine ins Kinder- zimmer im oberen Stock der Wohnung, während der Beschuldigte auf dem Balkon zurückblieb. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er anschliessend die Straf- und Zivilklägerin dösend auf der Kinderschaukel im Kinderzimmer mit einer fast leeren Flasche Weisswein, einem Weinglas und einer Packung Medikamente fand. Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, wird vom Beschuldigten nicht be- stritten, dass es am 5. April 2019 ca. zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr am eheli- chen Domizil im gemeinsamen Schlafzimmer zu vaginalem und analem Ge- schlechtsverkehr kam. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin vorher aus der Kinderschaukel half – er half ihr aufzustehen – und er sie auf dem Weg vom Kinder- ins Schlafzimmer stützte, indem er sie oben rum 10 hielt. Die Straf- und Zivilklägerin sprach dabei nicht. Im Schlafzimmer setzte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett und sagte ihr, sie solle sich hinlegen. Die Straf- und Zivilklägerin sass selbstständig auf dem Bett und rutschte anschliessend nach hinten in Richtung der Kissen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich und die auf dem Bett liegende Straf- und Zivilklägerin nackt auszog und nach der Ejakulation neben selbiger einschlief. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Nacht mehrmals aufwachte und durstig war. Dabei trank sie ab einer Flasche, die neben dem Bett stand. Am nächsten Tag war die Straf- und Zivilklägerin schläfrig und hatte Mühe, die Augen zu fokussieren. Sie konnte aber um 08:13 Uhr eine E-Mail an Dr. med. P.________ verfassen bzw. abschicken, um den Arzttermin um 10:00 Uhr abzusa- gen, an den sie der Beschuldigte zuvor erinnert hatte. Zudem war sie ab 16:00 Uhr trotz einer gewissen Müdigkeit in der Lage zu duschen, zu kochen und Besuch zu empfangen. 8.2 Bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (pag. 351, S. 8 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung), ist zu klären, in welchem Zustand sich die Straf- und Zivilklägerin ab dem Zeitpunkt des Auffindens durch den Beschuldigten in der Kinderschaukel und insbesondere vor, während und nach dem vaginalen und analen Geschlechts- verkehr befunden hat. Ebenfalls zu klären gilt, wie sich die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehr verhalten hat und ob Interaktionen oder Konver- sationen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war bzw. dass er aufgrund ihres Verhaltens nicht davon ausgehen musste, dass sie damit nicht einverstanden war und sie in der Lage gewesen wäre, sich zu wehren. Weiter stellt sich die Frage, wann sich der Streit zwischen den Par- teien zugetragen und sich die Straf- und Zivilklägerin dann ins Kinderzimmer bege- ben hat, sowie zu welchem Zeitpunkt sie der Beschuldigte dort vorfand. Der Be- schuldigte bestreitet ferner, beim Auffinden der Straf- und Zivilklägerin in der Kin- derschaukel die leeren Blister des Medikaments K.________(Medikament) gese- hen zu haben. Ebenfalls stellt sich die Frage nach der eingenommenen Menge des Medikaments K.________(Medikament) und des Alkohols sowie der eingetretenen Wirkung. Was den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe anbelangt, so bestreitet der Be- schuldigte, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr ansprechbar gewesen ist. Er will nicht wahrgenommen haben, dass sie in unmittelbarer Lebensgefahr ge- schwebt hat. 9. Beweiswürdigung 9.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 347 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: 11 «Aussagen der ersten Stunde» sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle- gungen oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 143). Wenn ein An- geschuldigter seine Darstellungen im Laufe des Verfahrens und der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er zuerst gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen die später, nach Kenntnis zusätzlicher Umstände und Fakten und Aussa- gen anderer deponiert werden. Spätere, von der Aussage der ersten Stunden ab- weichende Aussagen dürfen nicht unbesehen alleine gestützt auf richterliche «common-sense knowledge of every day life» mit Stempel der Unglaubwürdigkeit schlechthin versehen werden. Das Gericht muss vielmehr abwägen, was dafür und was dagegen spricht, dass die spätere Aussage mehr oder weniger der Wahrheit entspricht als die ursprüngliche. Es hat zu prüfen, wie die modifizierte Aussage er- folgte, welches die Art der Befragung war und welche Einflüsse sich dabei bemerk- bar machten. Es muss sich mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie aus- einandersetzen und prüfen, ob die abgeänderte Aussage eine glaubwürdige Ver- besserung oder eine unglaubhafte Übersteigerung oder eine tatsachenwidrige Ab- schwächung der ersten Aussage darstellt (vgl. HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Ver- fahrensrecht, Bd. 5, 1974 S. 315; PANTLI/KIESER/PRIBNOW, Die Aussage der ersten Stunde, AJP, 10/2000 S. 1199; BENDER/NACK, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, 1. Aufl., N. 192). Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in: Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen). Im Sinne der so genannten Undeutsch-Hypothese ist davon auszugehen, dass sich die Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von erfundenen Aussagen unter- scheiden. Eine glaubhafte Aussage ist klar, individuell und strukturgleich sowie im nachprüf- baren Tatsachenkern umfangreich und detailliert. Die Aussageperson legt in der Aussagesituation ein natürliches, dem Inhalt der Aussage adäquates Verhalten an den Tag und erzählt das Erlebte anschaulich, detailreich und flüssig (BEN- DER/NACK, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 2. Aufl., S. 86). Weitere Unter- schiede zeigen sich beispielsweise bei Eingeständnis von Erinnerungslücken oder auch Entlastung des Angeschuldigten (vgl. zum Ganzen FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 35 ff.; BGE 129 I 49 E. 5 S. 58 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist zudem die Be- ziehung der Aussageperson zum Prozessstoff und der Vergleich mit anderen Er- kenntnisquellen zu berücksichtigen, wogegen die «Persönlichkeit der Aussageper- son» für die Beurteilung «einer konkreten Aussage, auf die es im Prozess an- kommt, eine untergeordnete Rolle spielt» (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81/1985, S. 55). Der persönliche Ein- druck, der anlässlich der Aussage von der aussagenden Person im Sinne einer Momentaufnahme gewonnen werden kann, ist wichtig, doch darf er keineswegs als 12 alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehaltes der fraglichen Aussage herangezogen werden. Bei der konkreten Aussageanalyse, die von zentraler Bedeutung ist, d.h. der kritischen Würdigung des Aussagetextes, wird unterschieden zwischen den «Realitätskriterien» und den «Phantasie- und/oder Lügensignalen» (BENDER, a.a.O., S. 56-57). Aufgrund gedächtnispsycho- logischer Voraussetzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. «Die akribische Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, be- sonders der Umstände der Erstbekundung, der so genannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse» (BGer Kassationshof in Strafsachen mit Verweis auf STELLER/VOLBERT, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: STELLER/VOLBERT, Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997, S. 24/25). «So notwendig und wichtig die Arbeit am Detail auch immer sein mag, letztendlich ist die Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme doch immer ein ausserordentlich komplexes Geflecht von Erwägungen, Schlussfolgerungen und Überzeugungen, das sich nicht restlos rational analysieren lässt.» Die Gesamtwürdigung ist deshalb nach so genannten Vergleichs-, Plausibilitäts- und Alternativkriterien zu kontrollie- ren, bevor sie endgültig abgeschlossen wird (BENDER/NACK, a.a.O., S. 276 ff.). 9.2 Beweismittel Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 4. Juni 2020 (pag. 5 ff.); der Berichtsrapport vom 12. Juli 2020 (pag. 22 ff.); die Auskunft von Dr. phil. nat. S.________ vom 11. November 2020 (pag. 17); ein Auszug aus dem Referenzbuch von Baselt (pag. 18 ff.); die Patienteninformation (pag. 9 ff.) und die Fachinformation (pag. 12 ff.) von Swissmedic zum Medikament K.________(Medikament); die Berichte von Dr. med. P.________ vom 15. Juni 2020 (pag. 81 f.) und vom 15. Februar 2021 (pag. 207); der Arztbericht vom 6. Juli 2020 (pag. 85 f.) und der Austrittsbericht vom 3. Februar 2020 (pag. 87 ff.) sowie die Bestätigung vom 8. März 2021 (pag. 320) der Klinik G.________(Klinik); die ambulanten Behandlungsberichte des Spital M.________ (Spital) vom 23. Oktober 2018 (pag. 232 ff.) und vom 19. August 2019 (pag. 235 ff.); ein Screenshot einer WhatsApp-Nachricht vom 15. Dezember 2019 (pag. 41 f.); eine von der Straf- und Zivilklägerin am 3. Juni 2020 erstellte Skizze des obersten Stockwerks der eheli- chen Wohnung (pag. 54); die Aussagen von Prof. Dr. rer. nat. T.________ anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2021 (pag. 280 ff.); die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (polizeiliche Einvernahme vom 3. Juni 2020 [pag. 43 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. Juni 2020 [pag. 58 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 256 ff.], oberinstanzliche Verhandlung [pag. 576 ff.]); die Aussagen des Beschuldigten (delegierte Einvernahme vom 4. Juni 2020 [pag. 26 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. Juni 2020 [pag. 29 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 272 ff.] und oberinstanzliche Verhandlung [pag. 592 ff.]); die Aussagen von U.________ (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Juli 2020 [pag. 69 ff.]); die Aussagen von V.________ (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Juli 2020 [pag. 74 ff.]). Grundsätzlich kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz so- wohl zu den objektiven (pag. 351 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) als auch den subjektiven Beweismitteln (pag. 354 ff., S. 11 ff. der erstin- 13 stanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel – insbesondere der Einvernahmen der Parteien – darüber hinaus gehend zusammengefasst wiederzugeben. Abweichungen respektive Prä- zisierungen und Ergänzungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen erfolgen, so- fern von Relevanz, im Zusammenhang mit der konkreten Beweiswürdigung. 9.3 Gesamtheitliche Würdigung betreffend beide Vorwürfe Vorliegend geht es im Grunde genommen um einen einzigen Vorfall, der sich am 5. April 2019 am ehelichen Domizil der Parteien zugetragen haben soll. Die Kam- mer verzichtet deshalb darauf, die beiden Vorwürfe gemäss Anklageschrift je einer separaten Beweiswürdigung zu unterziehen. Das Beweisergebnis bzw. die Beant- wortung der Beweisfragen hängt davon ab, ob den Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin oder denjenigen des Beschuldigten mehr Glauben geschenkt wird. Aus diesem Grund werden zunächst die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und so- dann jene des Beschuldigten unter Einbezug der objektiven Beweismittel gewür- digt. 9.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin respektive wie es zur Anzeigeerstattung gekommen ist, gilt es festzuhalten, dass diese entgegen der Vorinstanz nicht als auffällig zu bezeichnen ist. Es ist geradezu gerichtsnotorisch, dass es kein typisches Opferverhalten bei Sexual- und Bezie- hungsdelikten und auch keine generellen Erkenntnisse darüber gibt, wie ein Opfer sich nach einem negativen Ereignis verhält bzw. verhalten sollte. Anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 623), vermochte die Straf- und Zivilklägerin nach- vollziehbar zu erläutern, weshalb sie nicht umgehend zur Polizei gegangen ist. So vertraute sie sich einige Tage später ihrem Psychiater an (pag. 81). Gemäss ihren glaubhaften Aussagen erörterte ihr dieser zwei Möglichkeiten: Entweder die Akzep- tanz der Vergewaltigung in der Ehe oder aber der Beschuldigte hätte die Sanität gerufen, was ihre zwangsweise Einlieferung und somit die Trennung von ihrer Fa- milie zur Folge gehabt hätte (pag. 46, Z. 130 ff.; pag. 268, Z. 7 ff.; pag. 580, Z. 27 ff.). Auch oberinstanzlich schilderte die Straf- und Zivilklägerin eindrücklich, wie sie nach dem Besuch beim Psychiater erleichtert gewesen ist, als sie wieder nach Hause zu ihren Kindern konnte (vgl. bereits anlässlich der polizeilichen Einvernah- me pag. 46, Z. 151; pag. 580, Z. 33). Angesichts der Auskunft ihres Psychiaters und der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitpunkt wegen ihres übermässigen Alkoholkonsums und ihrer psychischen Probleme bereits ambulante und stationäre Klinikaufenthalte hinter sich hatte, erstaunt es nicht, dass sie sich in der Folge zuerst gegen eine Strafanzeige entschied. Vielmehr machte sie gemäss dem Beschuldigten ihm gegenüber immer wieder subtile Andeutungen, was am fraglichen Abend hätte passiert sein sollen (pag. 36, Z. 278 ff.) und berichtete ihrem Bruder (pag. 76, Z. 57 ff.), ihrer Mutter (pag. 71, Z. 72 ff.), im Familienchat (pag. 41 f.) und im Rahmen ihres Aufenthalts in der Klinik G.________(Klinik) (pag. 86) über den angeblichen Vorfall. Auslöser für die Anzeigeerstattung bildete für die Straf- und Zivilklägerin schliesslich die polizeiliche Intervention im April 2020 anlässlich der Übergabe der Kinder (pag. 47, Z. 164 ff.). 14 Entgegen der Vorinstanz und den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 622) sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sehr detailliert, in sich stimmig und über- zeugend. Bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme gab sie auf eine offene Frage in freier Erzählung über zwei A-4 Seiten anschaulich zu Protokoll, was sich am Abend des 5. April 2019 aus ihrer Sicht zugetragen hatte (pag. 44 ff., Z. 51 ff.). Insbesondere ihre Aussagen zum Kerngeschehen imponieren durch Detail- reichtum und Authentizität. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte das Aufwachen (angewinkelte Beine, die auf die Seite kippen [pag. 45, Z. 95 ff.; pag. 47, Z. 188 f.; pag. 48, Z. 250; pag. 61, Z. 103 f.; pag. 63, Z. 174 f.; pag. 260, Z. 13 ff.]), wie auch den gesamten Geschlechtsverkehr (Beschuldigter habe vor ihr gekniet [pag. 48, Z. 212 f.; pag. 49, Z. 266 ff.; pag. 63, Z. 175 f.]; seitlich liegender Kopf und Speichel- fluss [pag. 45, Z. 100 f.; pag. 63, Z. 170]; auf den Bauch drehen [pag. 45, Z. 103 ff.; pag. 61, Z. 106 f.; pag. 63, Z. 193 f.]; ihre Position während des Analverkehrs, wie ein Baby [pag. 45 f., Z. 106 ff.]; Ejakulation bzw. Beendigung des Geschlechtsver- kehrs [pag. 50, Z. 301 ff.; pag. 61, Z. 107; pag. 64, Z. 214 ff.]) lebensnah. Die Er- wähnung des Speichelflusses spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage, gerade weil es sich gemäss Prof. Dr. rer. nat. T.________ nicht um eine bekannte Neben- wirkung des Medikaments K.________(Medikament) handelt (pag. 281, Z. 15), an- dernfalls dies prominent in den Vordergrund gestellt worden wäre. Ein weiteres Realitätskriterium ist – dies in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 606) – in der Schilderung von Nebensächlichkeiten auszumachen, wie dem Trinken ab der Mineralflasche neben dem Bett (pag. 46, Z. 110) oder die Rückkehr des Beschuldigten vom Windelkauf in W.________ (Land), als ihn die Straf- und Zivilklägerin mit den SMS der Exfreundin konfrontierte (pag. 578, Z. 21 ff.). Als sehr authentisch erachtet die Kammer sodann ihre Aussage, dass sie während des Vorfalles einfach dort gelegen sei: «Ich glaube nicht, dass ich wirklich klare Gedanken fassen konnte in diesem Moment. Ich lag einfach dort. Ich überlegte mir in diesem Moment nicht wirklich viel bzw. war dazu gar nicht in der Lage» (pag. 52, Z. 396 ff.). Anders als der Beschuldigte schilderte die Straf- und Zivilklägerin zudem nachvollziehbare Begleitemotionen und Gefühle (vgl. pag. 45, Z. 71 f., wonach ihr die Aussage des Beschuldigten den Boden unter den Füssen weggeräumt habe und sie sprachlos und traurig gewesen sei; vgl. pag. 45, Z. 83 f.; pag. 62, Z. 144.; pag. 258, Z. 19 ff.; pag. 582, Z. 6, wonach sie wegen der Kinder ein schlechtes Gewissen gehabt habe). Zudem führte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich ohne jegliche Übertreibungen aus, dass ihre Beziehung zum Beschuldigten in die- ser Zeit schwierig gewesen sei (pag. 578, Z. 44), sie eine Zeitlang keinen und im Zeitraum von Oktober bis April 2019 wahrscheinlich ein paar Mal Sex gehabt hät- ten (pag. 585, Z. 3 ff.) und es Versöhnungssex, abgesehen vom Anfang der Bezie- hung, nicht gegeben habe (pag. 584, Z. 35 ff.). Nicht weniger realitätsnah be- schrieb die Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es noch nie vorgekommen sei, dass sie der Beschuldigte nach Alkoholkonsum derart habe stützen müssen. Wenn sie auf dem Sofa geschlafen habe, dann habe sie immer noch eine Treppe hinauf gemusst, um ins Schlafzimmer zu gelangen (pag. 584, Z. 1 ff.). 15 Die Straf- und Zivilklägerin gab immer zu, wenn sie etwas nicht wusste (vgl. pag. 50, Z. 299; pag. 51, Z. 355) und gestand Unsicherheiten ein (zur getragenen Klei- dung, pag. 51, Z. 355 ff.; pag. 63, Z. 179 und Z. 182 f.; pag. 65, Z. 248; ob der Be- schuldigte in ihr einen Orgasmus hatte, pag. 261, Z. 44 ff.). Es erstaunt nicht, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im März 2021 angab, sich nicht mehr an Küsse, verbale Interaktionen oder Zärtlichkeiten seitens des Be- schuldigten erinnern zu können (pag. 260, Z. 6 und Z. 12 f.; pag. 261, Z. 23; pag. 262, Z. 4). So waren seit dem Vorfall im April 2019 doch fast zwei, für die Straf- und Zivilklägerin schwierige Jahre vergangen (stationäre Klinikaufenthalte, Alkoholkon- sum, Trennung von der Familie, Obhutsentzug und -zuteilung der beiden Kinder an den Beschuldigten). Diese Eingeständnisse sprechen vielmehr für die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen, zumal sie damit ihre Angaben nicht etwa ausschmückte oder den Beschuldigten dadurch gar belastete. Auch ist anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 622) durch den Zeitablauf erklärbar, dass die Straf- und Zivil- klägerin an der erstinstanzlichen Einvernahme ausführte, die Tabletten unter drei Malen mit dem Weisswein heruntergespült zu haben (pag. 257, Z. 29 f.), oberin- stanzlich im August 2022 aber von zwei Malen sprach (pag. 582, Z. 3). Entgegen der Vorinstanz kann die Kammer in den Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin keine relevanten Widersprüche erkennen. Zwar trifft zu, dass die Straf- und Zivilklägerin an der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst von Tabletten à 50 mg sprach (pag. 45, Z. 77). Auf die Diskrepanz zum Bericht von Dr. med. P.________ hingewiesen (gemäss diesem waren Tabletten à 100 mg verschrieben worden) korrigierte sie anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme ihre Aussage und gab an, 100 mg seien korrekt (pag. 265, Z. 39 ff.; pag. 266, Z. 1 ff.). Sie führte auch aus, zu wissen, dass es 50 mg und 100 mg gibt und in der Voruntersuchung habe sie angenommen, sie habe die 50 mg genommen (pag. 266, Z. 20 ff.). Es könne zudem sein, dass sie in der Klinik N.________(Klinik) Tabletten K.________(Medikament) à 50 mg erhalten habe (pag. 268, Z. 27 und Z. 31). Das Eingeständnis dieser fehlerhaften Annahme ist als Wahrheitssignal zu werten. Hin- sichtlich der Anzahl eingenommener Tabletten gab die Straf- und Zivilklägerin an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2020 zu Protokoll, sie habe fünf Blister zu 10 Stück genommen (pag. 45, Z. 79 f.). Dies bestätigte sie am 19. Juni 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft, aber auch oberinstanzlich (pag. 61, Z. 100 f.; pag. 582, Z. 13 ff.) sowie gegenüber ihrer Mutter (pag. 71, Z. 59). Anders als die Vorinstanz erwog, machte die Straf- und Zivilklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2021 hierzu keine Angaben, sondern führte auf Nachfrage aus, noch zu wissen, dass sie fünf Blister in den Händen gehabt habe (pag. 266, Z. 3). Die Mengenangabe im Bericht vom 15. Juni 2020, wonach die Straf- und Zivilklägerin 59 Stück K.________(Medikament) genommen habe, ba- siert nicht auf der direkten Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sondern kann dem Bericht von Dr. med. P.________ entnommen werden (pag. 81). Ferner ist einzig der WhatsApp-Nachricht zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin ausführte, sie habe an diesem Abend drei Flaschen Wein konsumiert und der Beschuldigte habe sie ins Bett getragen (pag. 41). Demgegenüber gab sie konstant zu Protokoll, eine Flasche Wein auf dem Balkon und anschliessend ca. eine Flasche Wein im Kinderzimmer getrunken zu haben (pag. 45, Z. 82; pag. 61, Z. 123 ff.; 256, Z. 20 ff.; 16 in der oberinstanzlichen Einvernahme eine, vielleicht zwei Flaschen Weisswein ins Kinderzimmer mitgenommen zu haben [pag. 581, Z. 44; pag. 582, Z. 1]) und der Beschuldigte habe sie gehalten, nicht getragen (pag. 45, Z. 91 f. und Z. 93; pag. 61, Z. 102 f.; pag. 259, Z. 22 f.). Entgegen der Vorinstanz sagte die Straf- und Zivil- klägerin nicht, die leeren Blister um 16:00 Uhr im Lavabo gefunden zu haben, son- dern vielmehr, dass sie diese zu diesem Zeitpunkt in den Abfall geworfen habe (pag. 53, Z. 448 f.). Oberinstanzlich vermochte die Straf- und Zivilklägerin den sei- tens der Vorinstanz vermeintlich dargelegten Widerspruch, wonach sie aufgrund ih- res Magenbypasses nicht erbrechen könne (pag. 268, Z. 47) – im Gegensatz dazu die Aussage des Beschuldigten, der sie beim Erbrechen erlebt haben will (pag. 277, Z. 13) – aufzulösen, indem sie angab, nicht erzwungenermassen erbrechen zu können (pag. 582, Z. 22 ff.). Auch nicht widersprüchlich sind ihre Aussagen hin- sichtlich des Umknickens ihrer Beine (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführun- gen von Rechtsanwältin D.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 617]). Dies passierte nicht während des vaginalen Geschlechtsverkehrs, sondern vorher (pag. 589, Z. 37 f.). Die Beine mussten, wie auch der Beschuldigte aussag- te, während des Geschlechtsverkehrs in der Missionarsstellung nicht gehalten wer- den (pag. 37, Z. 291 f.). Das Umkippen bzw. das Aufstellen rührte vielmehr daher, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erst in die Position für den vagi- nalen Geschlechtsverkehr bringen musste. Es besteht demnach kein Grund, von der stimmigen und damit glaubhaften – ersten – Schilderung der Straf- und Zivil- klägerin abzuweichen (vgl. pag. 45, Z. 98). Die einzigen Widersprüche vermag die Kammer in den Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin betreffend eine allfällig erlittene Verletzung am Anus (pag. 76, Z. 84; pag. 42; pag. 49, Z. 281; pag. 269, Z. 43) sowie des Wegräumens der Weinflasche, des Glases und der Medikamentenpackung am folgenden Tag – was gemäss staatsanwaltschaftlicher Einvernahme zunächst die Straf- und Zivilklägerin (pag. 65, Z. 265 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Beschuldigte gewesen sei (pag. 262, Z. 8 f.) – auszumachen. Diese Aussagen, wie auch der an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmalig vorgebrachte Er- klärungsversuch, wonach sie nach dem Arzttermin bei Dr. med. P.________ noch zur Gynäkologin habe gehen wollen und auf der Türschwelle wieder umgedreht sein will (pag. 270, Z. 1 ff.), sind hinsichtlich des Kerngeschehens nicht von Bedeu- tung. Entgegen der Vorinstanz und anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 623), sind in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keine Aggravationstenden- zen auszumachen. Entsprechende Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zeugen vielmehr von ihrer Enttäuschung über das Verhalten ihres Ehegatten. Für die Straf- und Zivilklägerin war das Vorgefallene sehr schlimm. Die Tatsache, dass die Sache so passiert und der Beschuldigte einfach neben ihr gelegen und eingeschlafen ist, belastete sie sehr. Weiter die Tatsache, dass es dem Beschuldigten anscheinend völlig egal war, ob sie noch aufwachte oder nicht (pag. 64, Z. 236 ff.). Sie wollte mit ihren ergänzenden Bemerkungen bewirken, dass die Gleichgültigkeit des Beschul- digten betreffend das Geschehe beachtet würde (pag. 67, Z. 350). Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, dann hätte sie kaum über mehrere Seiten Einvernahme in freier Rede derart authentische Aussagen machen können, die gespickt sind mit Gefühlsschilderungen und originellen De- 17 tails, die sich in erfundenen Sachverhalten nicht finden lassen. Zudem würde dies bedeuten, dass die Straf- und Zivilklägerin zunächst abwartet, bis der Beschuldigte anlässlich der Kinderübergabe die Polizei anruft und bringt dann über ein Jahr später eine derartige Geschichte vor. Dies ergibt keinen Sinn. Im Gegenteil. Gegen eine Falschbelastung spricht schliesslich auch, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Zwar führte sie aus, es habe weder Küsse noch Liebkosungen gegeben und der Beschuldigte habe sie nie gestreichelt, sodass es liebevoller Sex gewesen wäre (pag. 45, Z. 101 ff.). Aber sie warf dem Beschuldigten nicht den Einsatz von Gewalt oder Drohungen während der Akte vor (vgl. auch pag. 48, Z. 243 ff.). All diese Umstände sprechen dafür, dass den Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin Glauben zu schenken ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund des Mischkonsums von Alko- hol und dem Medikament K.________(Medikament) dessen allfälliger Einfluss auf die Wahrnehmung und Erinnerungsfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin zu prüfen. Gemäss Prof. Dr. rer. nat. T.________ sind Auswirkungen auf die Erinnerungs- und Vorstellungsfähigkeiten sowie auch Wahnvorstellungen möglich (pag. 282, Z. 16 ff.), wobei es mit grösserer Menge K.________(Medikament) beinahe unmöglicher wird, sich zu erinnern (pag. 286, Z. 24) und bereits bei der Menge von 50 Tabletten à 50 mg die Möglichkeit einer retrograden Amnesie sehr hoch ist (pag. 282, Z. 41). Gegen solche Wahrnehmungsstörungen oder Erinnerungslücken seitens der Straf- und Zivilklägerin spricht einerseits der Umstand, dass der Beschuldigte ihre Sach- verhaltsschilderungen grossmehrheitlich bestätigte. Andererseits schilderte die Straf- und Zivilklägerin weder Halluzinationen noch Blackouts. Vielmehr gab sie konstant und detailliert signifikante Details zu Protokoll, dass sie nicht mehr habe sprechen (pag. 45, Z. 97; pag. 62, Z. 165) oder sich bewegen können (pag. 52, Z. 405; pag. 63, Z. 170 und Z. 174 ff.; pag. 261, Z. 14) und es Bruchstücke seien, an die sie sich ganz klar erinnern könne und andere Momente, in denen sie geschla- fen habe (pag. 62, Z. 158 ff.). Eine mögliche Erklärung hierfür liefert gemäss der sachverständigen Person der Magenbypass der Straf- und Zivilklägerin (pag. 232; pag. 235), welcher eine Auswirkung auf die Resorption und die Tabletten infolge- dessen eine geringere Wirkung gehabt haben könnte (pag. 285, Z. 22 f. und Z. 37). Hinzu kommt die Alkoholgewöhnung der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt. Ih- re Aussagen, wonach sie nicht habe sprechen und sich nicht habe bewegen kön- nen, passen denn auch zu den bekannten Nebenwirkungen einer Überdosis L.________ (Wirkstoff) in Form von Schläfrigkeit, Lähmungserscheinungen und Bewegungsstörungen (pag. 281, Z. 14 ff.). Damit sprechen entgegen dem Vorbrin- gen der Verteidigung (vgl. pag. 620) und den Erwägungen der Vorinstanz die An- gaben der sachverständigen Person nicht gegen, sondern vielmehr für die Darstel- lungen der Straf- und Zivilklägerin. Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin trotz der eingenommenen Menge Alkohol und Tabletten als zuver- lässig. Diese lassen den Schluss zu, dass der Wirkstoff L.________(Wirkstoff) auf- grund des Magenbypasses nicht vollumfänglich aufgenommen wurde und die Ne- benwirkungen einer Überdosis – zwar nicht wie üblich – aber dennoch eintraten und eine gewisse Wirkung entfalteten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geht die Kam- mer davon aus, dass sie sich am fraglichen Abend nach einem Streit mit dem Be- 18 schuldigten und in einem Zustand der Enttäuschung und Verzweiflung das Leben nehmen wollte und zwar – entgegen der Vorinstanz – mit 50 Tabletten des Medi- kaments K.________(Medikament) à 100 mg, ausmachend 4.555 Gramm des Wirkstoffes L.________(Wirkstoff), in Kombination mit 1-2 Flaschen Weisswein. Gemäss der sachverständigen Person handelte es sich hierbei um eine letale Do- sis (pag. 284, Z. 23 ff. und Z. 36, wonach bereits die Einnahme von 50 Tabletten à 50 mg K.________(Medikament) am unteren Ende der letalen Dosis liege und die Menge nach oben offen sei; pag. 287, Z. 6 ff.). Daran ändert nichts, dass die Straf- und Zivilklägerin am darauffolgenden Morgen eine E-Mail an Dr. med. P.________ schicken konnte, zumal sie hierfür lange brauchte und es letztlich kein enormer Kraftakt darstellte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der stv. Generalstaats- anwältin, pag. 607). Die Kammer geht mangels objektiver Anhaltspunkte und ge- stützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin zudem davon aus, dass sie nach Einnahme der Tabletten nicht noch erbrochen hatte. Wenn dem so wäre, hätte der Beschuldigte dies wohl gerochen. Hinsichtlich der zeitlichen Gegebenheiten stellte die Vorinstanz verschiedene Rück- rechnungen an (pag. 371, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss den Aussagen habe die Straf- und Zivilklägerin zwischen 19:30 Uhr und 20:30 Uhr den Balkon verlassen, der Beschuldigte sie um 20:00 Uhr oder 21:00 Uhr im Kin- derzimmer gefunden, als es bereits dunkel gewesen sei (Aussagen des Beschul- digten, vgl. pag. 273, Z. 6 und Z. 9) und der Vorfall sich ungefähr um 21:00/22:00 Uhr ereignet bzw. der Geschlechtsverkehr sei dann fertig gewesen (Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, vgl. pag. 47, Z. 169; pag. 49, Z. 296). Allerdings konnte nicht abschliessend geklärt werden, wann genau die Straf- und Zivilklägerin die Tabletten eingenommen bzw. wie viel Zeit vergangen war, bis sie der Beschuldigte in der Kinderschaukel fand und es schliesslich zum Geschlechtsverkehr kam. Nach Ansicht der Kammer können diese zeitlichen Eckpunkte unbeantwortet bleiben. Entscheidend ist, und hierfür sprechen sowohl die Aussagen der Parteien als auch die Verhältnisse (es war ein Aprilabend und Sommerzeit), dass zwischen dem Ver- lassen des Balkons und dem Auffinden im Kinderzimmer einige Zeit vergangen sein muss. So gab die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft an, sie sei nach der Ein- nahme der Tabletten noch kurz ins Badezimmer gegangen und habe versucht, zu erbrechen, bevor sie sich dann in die Kinderschaukel legte, wo sie der Beschuldig- te später vorfand. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die sehr glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen ist. Ins- besondere kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Straf- und Zivil- klägerin an diesem Abend in ihrem damaligen Zustand (Alkohol, Medikamente, Enttäuschung) keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte, bis kurz vor Beginn des vaginalen Geschlechtsverkehrs geschlafen hatte und sich während des Vollzugs des vaginalen und auch analen Geschlechtsverkehrs nicht bewegen und auch nicht sprechen konnte. 9.3.2 Aussagen des Beschuldigten Nach Auffassung der Kammer und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten in vielerlei Hinsicht nicht glaubhaft. Zu deren 19 Entstehungsgeschichte fällt Folgendes auf: Der Beschuldigte machte in seiner ers- ten Einvernahme vom 4. Juni 2020 bei der Polizei (pag. 26 ff.) zunächst von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 27, Z. 14) und war dann anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2020 bereit, zu den Geschehnissen am fraglichen Abend Aussagen zu machen (pag. 30 ff., Z. 34 ff.). Als Folge der Akteneinsicht hatte er somit im Zeitpunkt seiner ersten Aussagen Kenntnis von den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vom 3. Juni 2020 (pag. 43 ff.). Weiter mutet die Begründung des Beschuldigten, er habe nicht genau gewusst, um was es gehe und sich nicht vorbereiten können (pag. 27, Z. 22 ff.), merkwürdig an, zumal er gemäss eigenen und übereinstimmenden Aussagen von der Straf- und Zivilklägerin auf den fraglichen Vorfall angesprochen worden war und sie die Vorwürfe im Dezember 2019 im WhatsApp-Familienchat geäussert hatte (pag. 31, Z. 86 ff.; pag. 52, Z. 425 ff.; pag. 41). Es drängt sich die berechtigte Frage auf, weshalb der Beschuldigte seine Aussage bei der Polizei am 4. Juni 2019 verwei- gerte, hätte er doch den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin zur Rechtfertigung bzw. zur Entkräftung der Vorhalte an- lässlich der ersten polizeilichen Befragung vorbringen können. Dass der Beschul- digte nicht in dieser Weise reagierte, stellt ein Indiz dafür dar, dass der Ge- schlechtsverkehr eben gerade nicht einvernehmlich stattgefunden hat. Die Übereinstimmung der Schilderungen des Beschuldigten anlässlich seiner ers- ten Befragung mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit. Auffallend ist aber, dass die Abweichungen in Bezug auf das Kerngeschehen gerade die relevanten Punkte betreffen, nämlich den Zustand und das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach dem Auffinden in der Kinder- schaukel und während des angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs. Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschuldigte nicht von sich aus zu Protokoll gab, wie sich die Straf- und Zivilklägerin verhalten hatte oder wie ihr Zustand war, son- dern vielmehr, wie es eben gerade nicht war. Auf Frage, in welchem Zustand sich die Straf- und Zivilklägerin befunden hatte, als sie zu Bett gegangen sei, sagte der Beschuldigte, im Bett habe sie müde gewirkt, aber «nicht neben den Schuhen» (pag. 30, Z. 45 ff.). Weiter beschrieb er ein aktives Verhalten seitens der Straf- und Zivilklägerin. Sie sei, nachdem er sie ins Bett gebracht habe, auf dem Bett geses- sen und in Richtung Kissen gerutscht (pag. 31, Z. 63), er habe sie ausgezogen, aber es sei eine Beihilfe gewesen (pag. 33, Z. 144) und sie habe sich jeweils so bewegt, dass er die Hosen und das T-Shirt habe ausziehen können (pag. 33, Z. 145 f.). Die Straf- und Zivilklägerin sei beim Geschlechtsverkehr nicht über- schwänglich gewesen, sondern eher ruhig und habe während dem Sex die Augen geschlossen gehabt, wie es in ihrer Beziehung von Anfang an praktiziert worden sei (pag. 32, Z. 118 ff.). Zu den Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. Juni 2020 ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte wichtige Details zum fraglichen Abend nicht erwähnte. So namentlich den Streit zwischen den Ehegatten sowie die leere Weinflasche und die Medikamente. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme und auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gab der Beschuldigte zu, dass es stimme, dass sie wegen dem Job bei X.________ (Arbeitgeberin) Streit gehabt hätten, er sich aber nicht erinnern könne, ob es an diesem Abend gewesen sei (pag. 35, Z. 220 ff.; im Widerspruch dazu sei- 20 ne Aussage an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach der Streit damals statt- gefunden habe, pag. 594, Z. 34). Und erst auf konkrete Nachfrage, ob im Kinder- zimmer noch etwas herumgelegen sei, als er die Straf- und Zivilklägerin gefunden habe, erwähnte der Beschuldigte die Weinflasche und die Medikamentenschachtel (pag. 34, Z. 184 ff.). Dies mutet deshalb merkwürdig an, da der Beschuldigte kon- kret gefragt wurde, wieso die Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend müde ge- wesen war, und dies mit dem Apéro erklärte, wie dies jeden Abend gewesen sei (pag. 32, Z. 109 f.). Dies relativiert schliesslich auch die von der Vorinstanz als glaubhaft gewertete Selbstbelastung des Beschuldigten. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten betreffend hält die Kammer somit in einem ersten Zwischenfazit fest, dass zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss und es sein Recht ist, seine Aussage zu verweigern. Vorliegend erfolgte die anfängliche Aussageverweigerung nach An- sicht der Kammer allerdings taktisch motiviert und der Beschuldigte begann dann anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gezielt für ihn entlastende Angaben zum Kerngeschehen zu machen. Dieser Umstand muss, entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 621), bei der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht, wie von der Vorinstanz festgehalten und seitens der Verteidigung vorgebracht (pag. 621), sehr detailreich und genau, sondern vielmehr karg, einsilbig und wenig stimmungsvoll. Auf Frage, was am frag- lichen Abend geschehen war, antwortete der Beschuldigte nicht in freier Erzählung, sondern mit gerade mal 5 Sätzen auf 4 Zeilen (pag. 30, Z. 40 ff.) und gab zum Zu- stand (pag. 30, Z. 45 ff.) und dem Verhalten (pag. 30, Z. 50 ff.) der Straf- und Zivil- klägerin erst auf konkrete Nachfrage hin und mit auffallend kurzen Antworten Aus- kunft. Mit keinem Wort beschrieb der Beschuldigte – weder an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – nachvollziehbare Begleitemotionen oder was ihm durch den Kopf gegangen war, als er die Straf- und Zivilklägerin in der Kinderschaukel fand (vgl. dazu die zutref- fenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 613). Erst auf Nachfrage gab er an, er habe sich keine Gedan- ken gemacht bezüglich der Medikamente, da die Straf- und Zivilklägerin Y.________ (Beruf) gewesen und er davon ausgegangen sei, dass sie wisse, was sie nehme (pag. 34, Z. 193 ff.). Dies ist umso erstaunlicher, als er seine alkoholi- sierte Ehefrau dösend mit einer fast leeren Flasche Weisswein und einer Packung Medikamente vorfand (pag. 34, Z. 184 ff.; pag. 36, Z. 252; pag. 273, Z. 19 ff.). In Anbetracht dieser kargen, nüchternen und emotionslosen Angaben verwundert es nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen sowie der erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen über weite Teile kon- stant ausgefallen sind. Weiter scheint der Beschuldigte auf den ersten Blick Gesprächsinhalte wiederzu- geben, was grundsätzlich ein Wahrheitssignal darstellt und damit für die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen spricht. Auf den zweiten Blick sind diese allerdings über- trieben, plakativ und für den Beschuldigten von einem gewissen Nutzen. So will er die Straf- und Zivilklägerin gefragt haben, ob sie «knüsperlen» wolle, worauf sie mit 21 «mhmh» geantwortet habe (pag. 31, Z. 66 f.; pag. 279, Z. 21 ff.) und während dem Analverkehr habe sie den Kopf zu ihm gedreht und gefragt, ob es ihm gefalle, was er bejaht habe (pag. 31, Z. 73 f.; pag. 279, Z. 22 f.; pag. 594, Z. 24 f.). Obwohl es sich um wiederholt geltend gemachte, spezielle Ausdrücke handelt, erscheinen sie aufgrund der Gesamtumstände konstruiert, vorgeschoben und damit unglaubhaft. Dass die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich das Vorkommen derartiger Fragen während des Geschlechtsverkehrs bestätigte (pag. 585, Z. 21 f.), bedeutet entge- gen der Verteidigung (vgl. pag. 621) nicht, dass dies vorliegend auch der Fall ge- wesen war. Es wären dies die einzigen Worte der Straf- und Zivilklägerin während des gesamten Akts gewesen, und dabei hätte sie ihren Kopf aufgrund der Position während des Analverkehrs (Embryostellung mit dem Kopf und Bauch nach vorne gebeugt) wohl kaum in Richtung des sich hinter ihr befindlichen Beschuldigten dre- hen können. Dass die Straf- und Zivilklägerin einen Laut wie «mhm» von sich gab, ist nicht auszuschliessen. Allerdings konnte der Beschuldigte in einem derartigen Laut – von einer müden, halbschlafenden und angetrunkenen Person – keine Zu- stimmung zum Geschlechtsverkehr hinein interpretieren (vgl. die zutreffenden Aus- führungen der stv. Generalstaatsanwältin an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 609). Nicht weniger unglaubhaft sind die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach die Straf- und Zivilklägerin ihn zurückgeküsst und es Streicheleinheiten gege- ben habe (pag. 31, Z. 65 ff.; pag. 32, Z. 124). Würde dies zutreffen, müsste die Straf- und Zivilklägerin spätestens vor dem Küssen oder Streicheln erwacht sein. Wenig überzeugend und anders als noch vor der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Einvernahme, dass er aufgrund der Atmung und der Geschmeidigkeit des Schosses der Straf- und Zivilklägerin davon ausge- gangen sei, dass sie dies auch wolle (pag. 274, Z. 12 ff.). Auch brachte er erstmals vor, er sei vor dem vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Hand weiter «nach un- ten gegangen» und die Straf- und Zivilklägerin habe danach die Beine, die zunächst gerade gewesen seien, auf die Seite fallen lassen, damit der Schambe- reich offener gewesen sei (pag. 274, Z. 3 ff.). Diese Aussagen sind klar beschöni- gend und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, ebenso wie die anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung neu vorgebrachte Aussage des Beschuldig- ten, er habe die Straf- und Zivilklägerin Blinzeln sehen. Gegen diese Darstellung sprechen schliesslich auch die Lichtverhältnisse im Schlafzimmer (das Licht war ausgeschaltet und brannte nur im Gang, pag. 33, Z. 149; pag. 64, Z. 220). Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin beim Ausziehen der Kleidung durch den Beschuldigten durch das Heben ihrer Arme und (Hüft-)Bewegungen mitgeholfen habe, kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die Straf- und Zivilklägerin sagte glaubhaft aus, dass sie wohl der Beschuldigte ausgezogen (pag. 51, Z. 360; pag. 259, Z. 42) und sie nicht mitbekommen hat, wie er sie ausgezogen hat (pag. 63, Z. 182; pag. 259, Z. 46; pag. 260, Z. 2). Bei einem derartigen Vorgang bewegt sich der Körper automatisch mit (vgl. auch die zutref- fenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 616). Von einer Mithilfe kann angesichts dessen, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen in dieser Zeit eingeschlafen war, keine Rede sein. Gleiches muss auch in Bezug auf die Aussage, die Straf- und Zivilklägerin habe mit ihren Armen mitgeholfen, sich für die Position des Anal- 22 verkehrs auf den Bauch zu drehen (pag. 31, Z. 70 f.; pag. 36, Z. 274 f., pag. 37, Z. 293 f.; zuletzt bestätigt an der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 594, Z. 20), gel- ten. Die Straf- und Zivilklägerin führte stimmig aus, sie habe sich nicht bewegen können, aber ihr Arm habe sicher mitgedreht (pag. 261, Z. 14). Aus derartigen Be- wegungen konnte der Beschuldigte nicht auf eine «Mithilfe» seitens der Straf- und Zivilklägerin schliessen, zumal die Straf- und Zivilklägerin keinerlei Körperspannung mehr gehabt haben konnte. Die anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor- gebrachte Erklärung des Beschuldigten, weshalb er die Straf- und Zivilklägerin im Bett auszog (vgl. pag. 596, Z. 21 ff., wonach man nicht in den Strassenkleidern schlafe), macht zwar Sinn, erklärt allerdings nicht, weshalb er sie nackt ausziehen musste, zumal sie gemäss seinen Aussagen jeweils in einem T-Shirt und meistens einer Unterhose schlief (pag. 596, Z. 30). Vielmehr lässt sein Vorgehen den Schluss zu, dass er die Straf- und Zivilklägerin einzig aus dem Grund vollständig auszog, um mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Der Beschuldigte machte geltend, ihm sei nicht aufgefallen, dass die Straf- und Zi- vilklägerin geschlafen habe (pag. 273, Z. 46 ff.; pag. 274, Z. 19 ff.) sowie auch, dass sie zwar müde gewesen sei, sich aber während dem Geschlechtsverkehr nicht anders verhalten habe, als sonst (pag. 32, Z. 105 f.; pag. 37, Z. 307; pag. 278, Z. 38 f.). Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte, dass sie der Beschuldigte auch bereits an Abenden zuvor schlafend auf dem Sofa oder Balkon vorgefunden und ins Bett gebracht habe (pag. 37, Z. 305 ff.), aber nicht dessen Aussage, er habe sie hierbei auch stützen müssen (pag. 274, Z. 37 f.). Es ist aufgrund der vorgängig skizzierten Vorgeschichte davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt bereits mit einer Alkoholabhängigkeit zu kämpfen und man auch re- gelmässig am Abend Alkohol zusammen konsumiert hatte. Anders als bei den bis- herigen Malen, konnte die Straf- und Zivilklägerin allerdings, wie auch die stv. Ge- neralstaatsanwältin und Rechtsanwältin D.________ zutreffend vorbrachten (pag. 608; pag. 613 f.), nicht mehr selbstständig aus der Schaukel aufstehen und ins Bett gehen. Der Beschuldigte musste sie vielmehr aus der Kinderschaukel aufziehen und beim Gehen stützen. Abgesehen davon konnte dem Beschuldigten nicht ent- gangen sein, dass die Straf- und Zivilklägerin danach bis auf ein allfälliges «mhmh» nicht mit ihm sprach und keinerlei Körperspannung aufwies, wie dies bereits ausge- führt wurde. Auch wenn gemäss der sachverständigen Person die körperlichen und geistigen Wirkungen einer Überdosis L.________(Wirkstoff) für Dritte in liegender Stellung unter Umständen nicht erkennbar sind (pag. 283, Z. 18 ff.), gab es für den Beschuldigten vorliegend mehr als genügend Anzeichen dafür, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in einer Art Ausnahmezustand befand. Ob dies aus seiner Sicht nun von den Medikamenten bzw. deren Nebenwirkungen oder aber dem Alkohol- konsum herrührte, kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung offenbleiben. Der Beschuldigte nahm in jedem Fall den alkoholisierten, schläfrigen, dösenden und teilweise schlafenden Zustand der Straf- und Zivilklägerin wahr und wusste darum. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zum einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr in Anbetracht der Gesamtumstände an diesem Abend völlig le- bensfremd. Die Straf- und Zivilklägerin war entsprechend ihrer glaubhaften Darstel- lung ab dem Verhalten des Beschuldigten und als Folge des Streits derart ent- täuscht, dass sie den Balkon verliess und in ihrer Verzweiflung im Kinderzimmer 23 eine letale Dosis des Medikaments K.________(Medikament) einnahm. Dass sie ausgerechnet an diesem Abend und nach einem derartigen Streit, ohne dass eine Versöhnung oder gar eine entsprechende Konversation zwischen den Parteien stattgefunden hätte, den Beschuldigten küssen, streicheln, mit ihm nach langer Zeit wieder den Geschlechtsverkehr vollziehen und ihn dann auch noch gefragt gehabt haben soll, ob ihm der Analverkehr gefalle, ist schlicht abwegig und entbehrt jeder Realität. Insbesondere auch deshalb, weil der Sex zwischen den Parteien, wie der Beschuldigte selbst aussagte, nie mit viel Zärtlichkeiten verbunden gewesen war, man nach einem Streit normalerweise erst einmal eine Nacht «darüber» schlief (pag. 32, Z. 101 f.) und es nicht bzw. lange nicht mehr zu Versöhnungssex ge- kommen war. Daran ändert auch ein allfällig vom Beschuldigten wahrgenommener Aufwärtstrend in der Beziehung oder der am Freitagabend übliche Sex, wie seitens der Verteidigung vorgebracht (pag. 624), nichts. Weder aus dem Zustand der Straf- und Zivilklägerin noch aus den gesamten Umständen konnte der Beschuldigte schliessen, dass sie dem Geschlechtsverkehr zugestimmt hätte oder dies gekonnt hätte. Ungeachtet dessen, dass die Straf- und Zivilklägerin in dieser Zeit beim Ge- schlechtsverkehr eine passive Rolle eingenommen (pag. 587, Z. 19), die Initiative jeweils vom Beschuldigten ausgegangen war und sie die Augen beim Geschlechts- verkehr teilweise geschlossen hatte (pag. 264, Z. 39), besteht darin doch ein ge- wichtiger Unterschied zum vorliegenden Zustand der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 618). Sie verhielt sich nicht nur passiv, son- dern sprach und bewegte sich nicht. Das seitens der Straf- und Zivilklägerin ein- drücklich geschilderte Umkippen der Beine rührte daher, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin für den vaginalen Geschlechtsverkehr in Stellung bringen musste. Gleiches musste er dann auf für den analen Geschlechtsverkehr tun. Der Beschuldigte wusste um den Zustand der Straf- und Zivilklägerin und nutzte diesen bewusst aus. Wie es die stv. Generalstaatsanwältin in ihrem oberinstanzlichen Par- teivortrag zutreffend formulierte, vollzog der Beschuldigte den vaginalen und ana- len Geschlechtsverkehr, obwohl die Straf- und Zivilklägerin wie ein lebloses «Bäbi» im Bett lag (vgl. pag. 610). Hinsichtlich des Auffindens der Straf- und Zivilklägerin in der Kinderschaukel stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte hierbei ebenfalls die Blister sah, aus de- nen die Straf- und Zivilklägerin zuvor in suizidaler Absicht die Tabletten herausge- drückt hatte. Der Beschuldigte gab konstant an, diese weder gesehen noch auf das Lavabo gelegt zu haben (pag. 36, Z. 252; pag. 273, Z. 25; pag. 275, Z. 13; zuletzt oberinstanzlich bestätigt pag. 599, Z. 38). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt spricht, dass er sich hinsichtlich des Weingla- ses, der Weinflasche und der Medikamentenschachtel selbst belastete (vgl. pag. 34, Z. 184 ff.; pag. 273, Z. 19 ff.). Die oberinstanzlich erstmals getätigte Aussage des Beschuldigten, die Schachtel sei beidseitig verschlossen gewesen (pag. 593, Z. 35), ist allerdings klar beschönigend und wenig glaubhaft. Die Straf- und Zivilklä- gerin ihrerseits sagte aus, das Glas, die Weinflasche, die Medikamentenpackung und die leeren Blister seien auf dem Kindermöbeli gewesen (pag. 45, Z. 86 f.; pag. 65, Z. 259 f.; pag. 257, Z. 34, wobei sie gegenüber der Staatsanwaltschaft angab, die Weinflasche habe auf dem Boden gestanden; pag. 65, Z. 260) und am folgen- 24 den Tag hätten die fünf leeren Blister beim Lavabo gelegen (pag. 46, Z. 114; pag. 262, Z. 22 f.). Die räumlichen Verhältnisse im Kinderzimmer sowie der Standort des Kindermöbelis konnten zwar eruiert werden (vgl. dazu die handgefertigte Skizze der Straf- und Zivilklägerin, pag. 54). Eine abschliessende Beurteilung, wie sich die Lichtverhältnisse im Kinderzimmer genau präsentierten (das Licht brannte im Gang, nicht im Zimmer), wo und wie auf dem Kindermöbeli die Blister genau lagen und wie die Sicht des Beschuldigten auf das Kindermöbeli war, ist jedoch nicht möglich. Beide Varianten – wie von den Parteien vorgebracht – sind angesichts ih- rer Aussagen grundsätzlich plausibel, weshalb die Kammer in dubio pro reo davon ausgeht, dass der Beschuldigte die leeren Blister im Kinderzimmer weder gesehen noch ins Badezimmer bzw. zum Lavabo getragen hat. Aufgrund der sich bei der Straf- und Zivilklägerin befindlichen Medikamentenpackung musste der Beschuldig- te allerdings von einem Medikamentenkonsum der Straf- und Zivilklägerin ausge- hen, zumal er wusste, dass sie Antidepressiva (pag. 35, Z. 207) bzw. vor dem Schlafen Medikamente nahm (pag. 278, Z. 44 ff.). Als ebenfalls glaubhaft erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, dass die Straf- und Zivilklägerin vor diesem Abend nie Suizid-Absichten geäussert hatte (pag. 34, Z. 202 f.) und auch, dass ihm nicht bewusst gewesen war, dass sie sich das Leben nehmen wollte (pag. 37, Z. 307 f.). Der Beschuldigte musste demnach beim Auffinden der Straf- und Zivilklägerin von einer betrunkenen und unter dem Einfluss von Medikamenten stehenden Person ausgehen. Er konnte aber nicht wissen, dass die Straf- und Zi- vilklägerin in suizidaler Absicht eine Überdosis des Medikaments K.________(Medikament) eingenommen hatte. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht bedeutet, dass das Gericht im Falle des Vorliegens einer Aussage- gegen-Aussage-Situation von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalts- variante auszugehen hat. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachver- halt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Die Darstellung der Geschehnisse des Beschuldigten wich in den entscheidenden Punkten von den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin derart ab, als er seine Wahrnehmungen und Handlungen zu be- schönigen bzw. eine Mitwirkung der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsver- kehr vorzubringen versuchte. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind gemäss Beweisergebnis unglaubhaft und es findet sich kein Spielraum für die Version des Tatgeschehens der Vorinstanz. 9.4 Erwiesener Sachverhalt Die Kammer geht somit von folgendem Sachverhalt aus: Am frühen Abend des 5. April 2019 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin beim gemeinsamen Apéro auf dem Balkon zu einem Streit. Die Straf- und Zivilklägerin war ab dem Verhalten des Beschuldigten wegen der Absage der Bewerbung um eine Arbeitsstelle sehr enttäuscht. Sie begab sich ins 25 Kinderzimmer, da die Kinder – wie meistens freitags – bei den Grosseltern waren. Bis dahin hatte die Straf- und Zivilklägerin eine Flasche Weisswein getrunken. Aus Enttäuschung, Verzweiflung und als Folge des Streits trank sie noch einmal knapp eine Flasche Weisswein und nahm in suizidaler Absicht 50 Tabletten des Medika- ments K.________(Medikament) à 100 mg ein. Nachdem der Straf- und Zivilkläge- rin bewusst geworden war, was sie getan hatte, ging sie ins Badezimmer und ver- suchte, die Tabletten zu erbrechen, was ihr jedoch nicht gelang. Anschliessend kehrte sie wieder ins Kinderzimmer zurück und legte sich in die Kinderschaukel. Bis dahin konnte die Straf- und Zivilklägerin noch selbstständig gehen. Der Beschuldig- te begann nach einer gewissen Zeit, die Straf- und Zivilklägerin zu suchen und fand sie schliesslich dösend in der Schaukel im Kinderzimmer vor, wobei diese ein Weinglas auf der einen Seite, eine fast leere Flasche Weisswein auf der anderen Seite sowie die Medikamentenpackung bei sich hatte, was der Beschuldigte sah. Er half der Straf- und Zivilklägerin beim Aufstehen und stützte sie beim Gehen auf dem Weg ins Schlafzimmer, weil sie nicht mehr selbstständig gehen konnte. Im Schlafzimmer angekommen, setzte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin aufs Bett und sagte ihr, sie solle sich hinlegen. Die Straf- und Zivilklägerin sass selbstständig auf dem Bett, rutschte anschliessend nach hinten in Richtung Kissen, legte sich auf den Rücken und schlief ein. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sprachen die Parteien nicht mehr zusammen. Der Beschuldigte zog zunächst sich selbst aus. Anschliessend entkleidete er die Straf- und Zivilklägerin komplett ohne ihre Mithilfe. Die Straf- und Zivilklägerin sagte nichts, hatte keine Körperspannung und lag einfach da, was der Beschuldigte fest- stellte. Die Straf- und Zivilklägerin erwachte, als ihre Beine immer wieder umkipp- ten und sie bekam mit, wie der Beschuldigte ihre angewinkelten Beine auseinan- derdrückte und vaginal in sie eindrang. Sie hatte den Kopf zur Seite geneigt und der Speichel floss ihr seitlich aus dem Mund. Der Beschuldigte nahm anschlies- send das Bein der Straf- und Zivilklägerin, drehte sie auf den Bauch und brachte sie in die Babystellung, wiederum praktisch ohne ihre Mithilfe. In der Babystellung mit angewinkelten Beinen auf dem Bauch liegend und mit dem Kopf zur Seite ge- neigt, drang der Beschuldigte anal in die Straf- und Zivilklägerin ein. Die Straf- und Zivilklägerin konnte während des Geschlechtsverkehrs nicht sprechen, sich nicht bewegen und keine klaren Gedanken fassen. Der Beschuldigte nahm wahr, dass die alkoholisierte und unter Medikamenteneinfluss stehende Straf- und Zivilklägerin sich nicht zur Wehr setzten konnte. Dennoch hat er zur Befriedigung seines Lust- empfindens den Beischlaf an der Straf- und Zivilklägerin vollzogen. Er ejakulierte sodann auf das Leintuch, legte sich neben die Straf- und Zivilklägerin und beide schliefen ein. III. Rechtliche Würdigung 10. Schändung 10.1 Art. 191 StGB Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 191 StGB kann vorab auf die korrekten erstinstanzlichen Ausführun- 26 gen verwiesen werden (pag. 385 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 191 StGB wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Wider- stand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Im Unter- schied zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (MAIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 191 StGB). Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Dieser Zustand kann auf dauernde oder vorüberge- hende Ausfallerscheinungen, wie bspw. körperliche Invalidität oder hochgradige In- toxikation durch Alkohol oder Drogen zurückzuführen sein. Erforderlich ist, «dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist» (BGE 133 IV 49 E. 7.2; vgl. auch BGE 119 IV 230 E. 3a). Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatö- sen Zustandes. Es kann ausreichen, «wenn sich eine Person alkohol- und müdig- keitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann» (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesonde- re in Kenntnis des Zustandes des Opfers handeln, also dessen Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit wahrgenommen haben (MAIER, a.a.O., N. 16 zu Art. 191 StGB, mit weiteren Hinweisen). 10.2 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin war zunächst aufgrund des vorangegangenen erhebli- chen Alkoholkonsums sowie der Einnahme einer letalen Dosis des Medikaments K.________(Medikament) auf der Kinderschaukel eingedöst, konnte auf dem Weg vom Kinderzimmer ins Schlafzimmer nicht mehr selbstständig gehen und musste gestützt werden, schlief anschliessend im Schlafzimmer auf dem Bett ein und er- wachte erst, als der Beschuldigte ihre Beine für den vaginalen Geschlechtsverkehr positionierte. In der Folge war die Straf- und Zivilklägerin zwar wach, sie konnte sich – als Folge der Nebenwirkungen des Mischkonsums von Alkohol und einer Überdosis des Medikaments K.________(Medikament) – jedoch nicht bewegen und auch nicht sprechen. Gleiches gilt für den analen Geschlechtsverkehr, für die- sen der Beschuldigte sie auf den Bauch drehte und entsprechend in Position brachte. Sie war damit ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Be- schuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren. Der Be- schuldigte machte sich den widerstandsunfähigen Zustand der Straf- und Zivilklä- gerin zunutze, indem er den ungeschützten vaginalen und analen Geschlechtsver- kehr vollzog und die Straf- und Zivilklägerin so als Sexualobjekt missbrauchte. 27 In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis und entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (vgl. pag. 625) davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten einerseits der alkoholisierte Zustand seiner Ehefrau, verbunden mit der Tatsa- che, dass sie Medikamente eingenommen hatte, sowie andererseits die Müdigkeit und der zum Teil schlafende Zustand der Straf- und Zivilklägerin und damit einher- gehend ihre Widerstandsunfähigkeit nicht entgangen sein konnten. Der Beschuldig- te konsumierte denn auch gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin auf dem Bal- kon Alkohol und fand sie anschliessend mit einer weiteren, fast leeren Flasche Weisswein sowie einer Medikamentenpackung dösend vor. Des Weiteren war ihm klar, dass die Straf- und Zivilklägerin mit seinem Vorgehen nicht einverstanden ge- wesen wäre. Er war es denn auch, der die Straf- und Zivilklägerin ins Bett begleiten und entkleiden musste. Eine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr ergab sich ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 625) weder aus einem allfälligen «mhm» der Straf- und Zivilklägerin noch aus den gesamten Umständen am fragli- chen Abend. So hatte vorgängig ein Streit ohne anschliessende verbale Versöh- nung stattgefunden. Zudem war die Beziehung der Parteien in der fraglichen Zeit schwierig, der Geschlechtsverkehr wurde nicht mehr oft vollzogen und Versöh- nungssex üblicherweise nicht praktiziert. Der Beschuldigte handelte also mit dem Wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin ausserstande war, sich zu wehren und mit dem Willen, sich dennoch zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte, aber un- ter normalen Umständen nicht bekommen hätte. Der Beschuldigte hat somit die in- kriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. Er ist in Anwendung von Art. 191 StGB der Schän- dung, begangen am 5. April 2019 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen. 11. Unterlassung der Nothilfe 11.1 Art. 128 StGB In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 128 StGB kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 389, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 128 StGB macht sich namentlich strafbar, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden könnte. Der Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und echtes Unterlassungsdelikt (Urteil BGer 6B_267/2008 vom 09.07.2008 E. 4.3; vgl. auch BGE 121 IV 18 E. 2a) S. 20). Unmittelbare Lebensgefahr liegt vor, wenn eine Situation besteht, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu lassen; das Leben des Opfers muss bereits «an ei- nem seidenen Faden hängen» (BSK StGB II-MAEDER, 2019, Art. 128 N 37 mit Hinweis auf BGE 121 IV 18 E. 2a), S. 21, und weiteren Hinweisen auf Literatur). Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der verletzten Person nicht hilft. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos. Hilfe ist namentlich auch geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Schmerzen zu ersparen. Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn of- fensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht, sei es, dass die verletzte Person selber für sich sorgen kann, dass sich Dritte hinreichend ihrer annehmen, dass sie die Hilfe ausdrücklich ablehnt oder dass sie tot 28 ist. Hilfe muss mithin als geboten oder doch zumindest als sinnvoll erscheinen (Urteile BGer 6B_162/2011 vom 08.08.2011 E. 6.2; 6B_267/2008 vom 09.07.2008 E. 4.3; vgl. auch 6B_217/2020 vom 31.08.2020 E. 6.2; BGE 121 IV 18 E. 2b) aa) S. 22). Beim Suizid, begangen durch eine urteils- fähige Person, entfällt nach einhelliger Ansicht der Lehre die Hilfspflicht, wobei es in vielen Konstella- tionen für einen aussenstehenden Retter (bspw. Notarzt, Sanitäter oder irgendeine Drittperson) natür- lich nicht möglich sein wird, die Situation voll zu überblicken (BSK StGB II-MAEDER, 2019, Art. 128 N 41). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein (Urteil BGer 6B_217/2020 vom 31.08.2020 E. 6.2 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).» Ergänzend hält die Kammer fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht schon jede Verletzung, sondern nur eine unmittelbare Lebensgefahr die allgemeine Beistandspflicht auslöst. Das Leben des Gefährdeten muss nur noch «an einem seidenen Faden hängen» (vgl. statt vieler BGE 121 IV 21). 11.2 Subsumtion Vorliegend ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin die Einnahme des Medika- ments K.________(Medikament) sowie des Alkohols ohne medizinische Interventi- on glücklicherweise überstanden hat. Bei 50 Tabletten à 100 mg, mithin 4.555 Gramm des Wirkstoffes L.________(Wirkstoff), in Kombination mit 1-2 Flaschen Weisswein bestand gemäss der sachverständigen Person eine akute Lebensge- fahr. Das Beweisergebnis hat ferner ergeben, dass der Wirkstoff aufgrund der schlechten Resorption wegen des Magenbypasses nicht gesamthaft aufgenommen wurde und die Straf- und Zivilklägerin eine Alkoholgewöhnung hatte. Allerdings tra- ten die Nebenwirkungen der Überdosis dennoch zutage. Die Straf- und Zivilklägerin konnte sich nicht mehr bewegen, nicht mehr sprechen und sich nicht mehr zur Wehr setzen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich in unmittelbarer Lebensgefahr befand, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Eintritts des Todes be- stand. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Es steht fest, dass der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend wahrgenommen und erkannt hat. Er wusste, dass die Straf- und Zi- vilklägerin rund zwei Flaschen Weisswein getrunken sowie Medikamente einge- nommen hatte. Allerdings konnte er nicht wissen, dass sie einen Suizidversuch un- ternommen bzw. eine Überdosis des Medikaments K.________(Medikament) ge- schluckt hatte und sich damit in einer Notlage befand. Dies konnte er auch nicht aus den konkreten Umständen erkennen, da davon auszugehen ist, dass er die 5 leeren Blister, aus denen die Straf- und Zivilklägerin die Tabletten entnommen hat- te, nicht gesehen hat. Demnach wusste der Beschuldigte nicht, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand und konnte damit auch kei- ne Kenntnis der eigenen Verpflichtung zur Hilfeleistung haben. Ob eine Hilfspflicht in Anbetracht des Suizidversuchs noch bestanden hätte, wie die stv. General- staatsanwältin in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend erwog (vgl. pag. 611), kann offenbleiben. Der subjektive Tatbestand ist damit nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. 29 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Ge- richt das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschulden- smindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall ge- geben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 13. Konkrete Strafzumessung für die Schändung 13.1 Strafrahmen Schändung wird gemäss Art. 191 StGB mit Geldstrafe (von einem bis 180 Tages- sätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht. 13.2 Tatkomponenten 13.2.1 Objektive Tatschwere Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Dieser hat mit den an der Straf- und Zivilklä- gerin vollzogenen Praktiken (Vaginal- und Analverkehr) Handlungen vorgenom- men, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB und einer sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB vergleichbar sind. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Aus- nutzen eines Schwächezustands. Ähnlich wie bei Fällen von sexueller Nötigung durch beischlafsähnliche Handlungen (z.B. Oralverkehr), wo sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zu orientieren hat (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5 betreffend er- zwungenem Oralverkehr; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1), ist auch vorliegend die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine zweimalige Vergewaltigung ausgesprochen würde (vgl. MAIER, in: Basler Kommen- tar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 191 StGB sowie TRECH- 30 SEL/BERTOSSA, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 191 StGB). Neutral ist zu gewichten, dass die Handlungen des Be- schuldigten keine körperlichen Leiden der Straf- und Zivilklägerin, beispielsweise in Form von Schmerzen im Genitalbereich und/oder Unterleib, zur Folge hatten. Die Straf- und Zivilklägerin litt zum Tatzeitpunkt bereits an einem Alkoholabusus sowie an psychischen Problemen, aufgrund derer sie sich in Behandlung hatte begeben müssen (pag. 232). Aktenkundig ist allerdings auch, dass die Handlungen des Be- schuldigten zu einer Verschärfung dieser Problematik beitrugen, mithin zu erhebli- chen psychischen Problemen der Straf- und Zivilklägerin führten (Verstärkung der Alkoholproblematik, mehrere stationäre Klinikaufenthalte; vgl. auch pag. 86), wel- che teilweise bis heute andauern. Sie befindet sich nach wie vor in der Traumathe- rapie, in der die Ehe vordergründig behandelt wird (pag. 586, Z. 36; pag. 320). Die- ser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Wei- se der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwe- rend aus, dass der Beschuldigte einerseits den Schwächezustand seiner eigenen Ehefrau – konkret die psychischen Probleme, den bekannten Alkoholabusus und die Medikamenteneinnahme – kannte. Das Ausnützen dieses Zustands als Ehegat- te in einer Beziehung, in der eigentlich gegenseitiges Vertrauen und Unterstützung erwartet werden darf, ist als besonders verwerflich zu bezeichnen. Weiter hatten die Parteien am fraglichen Abend einen Streit, was auch der Grund gewesen war, dass das gemeinsame Apéro durch die Straf- und Zivilklägerin beendet wurde. Vor diesem Hintergrund war dem Beschuldigten klar, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Neutral wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin nicht selber herbei- geführt hatte, sondern ihn als bereits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insge- samt ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Für die objektiven Tatkomponenten ist eine Freiheitstrafe von 24 Monaten festzu- setzen. 13.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Auch insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponen- ten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbarkeit der Rechtsver- letzung, noch neutral aus. Die Motivation des Beschuldigten, seine eigenen sexuel- len Bedürfnisse zu befriedigen, sind zwar verwerflich, gleichzeitig aber (weitge- hend) ebenfalls tatbestandsimmanent. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführt (vgl. pag. 611) fällt das egoistische Handlungsmotiv des Beschuldigten – was dem Tatbestand immanent ist – nicht erschwerend ins Gewicht. Bei dem ermittelten, noch gerade leichten Verschulden erscheint mit Blick auf den Strafrahmen eine Strafe von 24 Monaten als angemessen. Dies vor allem auch – orientierungshalber – unter Vergegenwärtigung der Strafe, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung, für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr besteht, ausgesprochen worden und diese dann noch mit einer sexuellen Nötigung zu asperieren gewesen wäre. 31 13.3 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist als unauffällig zu bezeichnen und er ist nicht vorbestraft (vgl. dazu den oberinstanzlich edierten aktuellen Strafregisterauszug vom 29 Juli 2022 [pag. 552]). Er hat sich im Strafverfahren anständig verhalten, was aber erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich – anders als die stv. General- staatsanwältin in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte (vgl. pag. 611) – nicht zu erkennen, weshalb die Täterkomponenten gesamthaft neutral zu gewich- ten sind. So hat sich das Bundesgericht in verschiedenen nicht publizierten Ent- scheiden zum Strafzumessungsfaktor der Strafempfindlichkeit geäussert. Eine sol- che ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigten. Auch eine Trennung eines Elternteils von den Kindern kann für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2. mit Hinweis auf 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind beim Beschuldigten denn auch nicht auszumachen. Abschliessend hält die Kammer fest, dass dem Beschuldigten kein Geständnisra- batt zu gewähren ist. Auch wenn er den Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zi- vilklägerin eingestand, so bestritt er doch bis zuletzt sämtliche ihm gemachten strafrechtlichen Vorwürfe, insbesondere die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs. Davon, dass er mit seinem Einge- ständnis die Strafverfolgung massgeblich erleichtert hätte, kann keine Rede sein. 13.4 Fazit Strafmass Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 13.5 Bedingter Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. pag. 552), in geordneten Verhältnissen lebt und einer beruflichen Tätigkeit nach- geht (vgl. pag. 592, Z. 34 ff.; pag. 546 ff.), so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht als notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhal- ten. Es ist ihm mithin keine ungünstige Prognose zu stellen. Damit sind die Voraus- setzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe erfüllt. Die Probezeit wird auf die Minimaldauer von zwei Jahren festgelegt. Der Beschuldigte befand sich am 4. Juni 2020 für die Dauer von rund 5 Stunden in Polizeihaft (pag. 2 ff.). Da die erstandene Haft länger als 3 Stunden dauerte, tage- weise anzurechnen ist und ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer gilt, ist ein Tag Haft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. METT- 32 LER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 17 und 35 zu Art. 51 StGB). V. Zivilpunkt / Genugtuung 14. Erwägungen der Kammer Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Adhäsionsverfahren gilt wie im Zivilverfahren (Art. 58 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) die Dispositionsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; JEAN-PIERRE GRETER, Die Mitwirkungspflichten der Privatklägerschaft im Strafverfahren, in: ZWR 2016, S. 451, je mit Hinweisen). Am 3. Juni 2020 stellte die Straf- und Zivilklägerin Strafantrag gegen den Beschul- digten und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (pag. 56). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte und begründete sie gestützt auf Art. 47 OR die Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00 (pag. 247; pag. 304 f.). Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 beantragte die Straf- und Zivilklä- gerin wiederum, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 35'000.00 zu verur- teilen (pag. 405). Gemäss Antrag anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu- züglich Zins von 5 % seit 24. März 2021 (pag. 633). Demgegenüber beantragte der Beschuldigte stets die vollumfängliche Abweisung der Zivilklage (pag. 253; pag. 636). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Obli- gationenrechts [OR; SR 220]). Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung sowie die Genugtuungshöhe in vergleichbaren Vergewaltigungs- bzw. Schän- dungsfällen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 412 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bemes- sungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbst- verschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundes- gerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 134 III 97). Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend er- füllt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin durch den sexuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Inte- grität verletzt. Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeige- führt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Die Straf- und Zi- 33 vilklägerin musste sich aufgrund des Vorfalls therapieren lassen und befindet sich immer noch in einer Traumatherapie (pag. 586, Z. 36; pag. 320). Die Kammer ver- kennt hierbei nicht, dass bei der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf übermässigen Alkoholkonsum und psychische Probleme bereits Vorbelastungen bestanden, die es zu berücksichtigen gilt und der Obhutsentzug der Kinder – soweit aus den Akten erkennbar – nicht mit dem vorliegenden Vorfall in Verbindung steht. Sie leidet aber scheinbar nach wie vor stark unter dem Vertrauensmissbrauch durch ihren damali- gen Ehegatten sowie das schamlose Ausnützen ihres Zustandes. So gab die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme an, sie habe auch nach 2 Jahren Mühe zu verstehen, wie ihr Mann habe denken können, dass sie in ihrem Zustand mit ihm habe Sex haben wollen (vgl. pag. 586, Z. 1 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin noch eine gewisse Zeit braucht, um das Erlebte zu verarbeiten. Der Beschuldigte machte sich die Widerstandsunfähig- keit der Straf- und Zivilklägerin zunutze, weshalb es auch nicht zu einer Gewaltan- wendung, welche über das hinausgeht, was für eine Penetration ohne vorherige Befriedigung des weiblichen Opfers nötig ist, kam bzw. kommen musste. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass die Parteien zwar verheiratet waren, es aber zweimalig zu einer ungeschützten Penetration kam in einer Zeit, in der die Ehe nicht mehr gut war und die Parteien wenig Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Straf- und Zivilklägerin auf Zusprechung einer Genugtuung ausgewiesen. Was die beantragte Genugtuungshöhe von CHF 35'000.00 anbelangt (vgl. die Aus- führungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 46 f.), so erachtet die Kammer diese als zu hoch. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen wird vielmehr eine solche in Höhe von CHF 15'000.00 als angemessen erachtet (vgl. auch etwa die Kasuistik in BAU- MANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, vor allem die Adhäsionsentscheide gemäss Ziff. 2.a.44 und 59 sowie die von HÜTTE/LANDOLT [Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174] vorgeschlagene Basisgenugtuung bei Schändung mit Penetration von mindestens CHF 10'000.00). Diese ist grundsätzlich ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Die Verzin- sung der Forderung wurde von der Straf- und Zivilklägerin allerdings erst ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, mithin ab dem 24. März 2021, geltend ge- macht (Dispositionsmaxime) und wird demzufolge ab diesem Datum zugespro- chen. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 49 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. März 2021 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. 15. Kosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. 34 VI. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 12'596.80 (vgl. pag. 391). Vorliegend stehen die beiden Vorwürfe in einem engen Zusammenhang, zu- mal insbesondere die Frage nach dem Zustand der Straf- und Zivilklägerin am frag- lichen Abend Gegenstand der Beweiswürdigung bei beiden Anklagepunkten bilde- te. Der Aufwand für die Beurteilung der Schändung liegt aber wesentlich höher, zumal die Erkenntnisse diesbezüglich auch für die Prüfung der Unterlassung der Nothilfe Geltung beanspruchen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erach- tet es die Kammer als angemessen, dem Beschuldigten aufgrund der Verurteilung wegen Schändung 3/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, aus- machend CHF 7'558.10. Die restlichen 2/5 bzw. CHF 5'038.70 trägt der Kanton Bern. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privat- klägerschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Davon hat der Beschuldigte aufgrund des Schuldspruchs wegen Schändung einen Anteil von 3/5 bzw. CHF 3'600.00 zu bezahlen. Da die Straf- und Zivilklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträ- gen teilweise unterliegen, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens, ausma- chend 2/5 bzw. CHF 2'400.00, anteilsmässig zu tragen, wobei die Straf- und Zivil- klägerin aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO; Urteile des Bundesge- richts 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.2. f.; 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; 6B_803/2017 vom 26. April 2018). Dem Opfer sind im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO Kosten aufzuerlegen (BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Die Straf- und Zivilklägerin ist daher in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die Hälfte der restanzlichen oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'200.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 35 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO trägt der Kanton Bern vorläufig die Kosten, es wird der Straf- und Zivilklägerin eine Rückerstattungspflicht auferlegt. Die andere Hälfte der restanzlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 17. Amtliche Entschädigungen 17.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug ei- nes Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). 17.2 Amtliche Entschädigungen der Verteidigung des Beschuldigten 17.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ ist gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 15. März 2021 festzulegen (pag. 243 ff.). Rechtsanwalt B.________ wurde durch den Kanton Bern mit CHF 8'799.95 entschädigt (pag. 338). Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Rück- und Nachzahlungspflicht im Umfang von 3/5. Er hat dem Kanton Bern die für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 5'279.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'424.85, ausmachend CHF 2'054.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang 36 von 2/5 (CHF 3'520.00) besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2.3.). 17.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostenno- te vom 24. August 2022 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'330.70 (Zeitaufwand: 19.5 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 121.10; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 309.60) geltend (pag. 638 f.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar als an- gemessen; dies unter Berücksichtigung, dass die Vorbereitungszeit für die oberin- stanzliche Verhandlung und der Aufwand für das Urteilsstudium, die Nachbespre- chung und Abschlussarbeiten einerseits zu hoch ausgefallen sind, aber die effekti- ve Verhandlungsdauer und die mündliche Eröffnung andererseits zu tief berechnet wurden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'330.70 (inkl. Auslagen und Mwst). Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der jeweiligen Partei. Der Beschuldigte ist angesichts des Ausgangs Verfahrens im Umfang von 3/5, ausmachend 2'598.40, zur Rückzahlung verpflichtet. Er hat Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'680.15, ebenfalls im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 1'008.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.4-4.2.6, als Präzisie- rung von BGE 141 IV 476 E. 1). Vorliegend bezieht sich der Freispruch auf ein Of- fizialdelikt (Art. 128 StGB) nach erstinstanzlichem Freispruch. Es ist somit die Straf- und Zivilklägerin, die gegenüber dem Beschuldigten (anteilsmässig) entschädi- gungspflichtig wird. Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern demnach 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung des Beschuldigten, ausmachend CHF 1'732.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 672.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). 17.3 Amtliche Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin 17.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläge- rin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ ist gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 18. März 2021 festzulegen (pag. 249 f.). Rechtsanwältin D.________ wurde durch den Kanton Bern mit CHF 7'178.85 ent- schädigt (pag. 339). 37 Da die Straf- und Zivilklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens hingegen eine Rück- und Nachzahlungspflicht im Umfang von 3/5. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 4'307.30, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsan- wältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfah- ren im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 1'050.10, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). Im Umfang von 2/5 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 17.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarno- te vom 23. August 2022 einen Aufwand von 26 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 304.10, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 und Mehrwertsteuer von CHF 435.35 geltend (pag. 634 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand von 7.5 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung – gemessen am Aktenumfang und angesichts der Tatsache, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht zur Strafzumessung äussern musste – als zu hoch. Gemäss Honorarnote ist bereits ein Aufwand für «Aktenstudium/Studium der Rechtslage» von 2.75 Stunden aufgeführt. Für die Vorbereitung der Verhandlung ist eine Kür- zung um 2 Stunden angezeigt. Der geltend gemachte Aufwand für die Assistenz an der Verhandlung (Position vom 24. August 2022) ist auf die effektive Dauer von 6 Stunden (vgl. pag. 573; pag. 627) zu kürzen. Ansonsten gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend wird Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzli- chen Verfahren mit CHF 5'227.85 (22 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 304.10; Reisezuschlag: CHF 150.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 373.75) entschädigt und das volle Honorar auf CHF 5'500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 3/5 rück- und nachzahlungspflichtig. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 3'136.70, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsan- wältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfah- ren im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 710.80, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 38 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). Vorliegend unterliegt die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren teilweise. Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern demnach die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 2'091.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 473.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 18. Für die Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 39 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Unterlassung der Not- hilfe, angeblich begangen am 5. April 2019 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________. 2. 2/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'038.70, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'200.00, werden C.________ auferlegt. Sie werden vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). C.________ ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). II. A.________ wird schuldig erklärt der Schändung, begangen am 5. April 2019 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 191 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'558.10. 3. Zu 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'600.00. III. 40 A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. März 2021 an C.________. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.75 200.00 CHF 7’950.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’170.80 CHF 629.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’799.95 volles Honorar CHF 11’130.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 220.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’350.80 CHF 874.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12’224.80 nachforderbarer Betrag CHF 3’424.85 Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'799.95 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 8'799.95 im Umfang von 3/5, ausma- chend CHF 5'279.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/5 von der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'424.85, ausmachend CHF 2'054.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 41 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.50 200.00 CHF 3’900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 121.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’021.10 CHF 309.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’330.70 volles Honorar CHF 5’460.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 121.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’581.10 CHF 429.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’010.85 nachforderbarer Betrag CHF 1’680.15 Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 4'330.70 ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'330.70 im Umfang von 3/5, ausma- chend CHF 2'598.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'680.15, ebenfalls im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 1'008.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das obergerichtliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'330.70, ausmachend CHF 1'732.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'680.15, ausmachend CHF 672.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 42 Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 32.50 200.00 CHF 6’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 165.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’665.60 CHF 513.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’178.85 volles Honorar CHF 8’125.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 165.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’290.60 CHF 638.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’929.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’750.15 Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'178.85 entschädigt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren von insgesamt CHF 7'178.85 im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 4'307.30, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsver- tretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'750.15, im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 1'050.10, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). 43 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4’400.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 304.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’854.10 CHF 373.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’227.85 volles Honorar CHF 5’500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 304.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’954.10 CHF 458.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’412.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’184.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'227.85. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren von CHF 5'227.85 im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 3'136.70, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, aus- machend CHF 1'184.70, im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 710.80, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). C.________ hat dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'227.85 im Umfang von 2/5, ausma- chend CHF 2'091.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 473.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin 1 44 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin 1 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 25. August 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Februar 2023) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 45