_ hat keine Nachforderung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar geltend gemacht. Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 2'188.45 (3/4 der gesamten Entschädigung von CHF 2'918.35) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. I.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).