39 entfallende Differenz von CHF 555.90 zwischen 1/4 der amtlichen Entschädigung und 1/4 des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung in Höhe von CHF 6'989.50 (3/4 der gesamten Entschädigung von CHF 9'319.30) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 1.2. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00