1.4. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall (Nichtbenachrichtigung der Polizei), angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. h), 1.5. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen am 15. Februar 2019 um ca. 22.00 Uhr an der G.________ in C.________ (Strafbefehl lit. i); 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen: