1.2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, angeblich begangen am 17. Februar 2019 vor 16.30 Uhr auf der Strecke D.________ (Strafbefehl lit. e), 1.3. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17. Februar 2019 um ca. 17.10 Uhr an der E.________ in F.________ (Strafbefehl lit. g),