135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung des vollen Honorars bzw. der Nachforderung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar hat Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich verzichtet. Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 2'188.45 (3/4 der gesamten Entschädigung von CHF 2'918.35) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VI. Verfügungen