für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz damit mit CHF 2'918.35. (13 Stunden à 200.00 ausmachend CHF 2'600.00, Auslagen von CHF 109.70 und MwSt. von CHF 208.65). 1/4 der gesamten amtlichen Entschädigung entfällt auf das Unterliegen und 3/4 auf das Obsiegen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 729.90 (1/4 der gesamten Entschädigung von CHF 2'918.35) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).