35 20.2 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht gemäss Kostennote vom 17. März 2022 (pag. 966 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'510.70 (15.75 Stunden à 200.00 ausmachend CHF 3'150.00, Auslagen von CHF 109.70 und MwSt. von CHF 251.00) geltend. Die Kammer erachtet die Kostennote grundsätzlich als angemessen. Die für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Dauer von 6 Stunden wird allerdings auf die effektive Zeit von rund 2.5 Stunden gekürzt.