428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zu 1/4, er hat somit 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) ausmachend CHF 625.00 zu tragen. 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'500.00, ausmachend CHF 1'875.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.