Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Freisprüche und des neu ergangenen Freispruchs erachtet es die Kammer als angemessen, 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 24'445.10, ausmachend CHF 18'333.80, auf die Freisprüche entfallen zu lassen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'111.30 (1/4 von CHF 24'445.10) zu bezahlen. 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).