Bei den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte nun auch noch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen wurde. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Freisprüche und des neu ergangenen Freispruchs erachtet es die Kammer als angemessen, 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 24'445.10, ausmachend CHF 18'333.80, auf die Freisprüche entfallen zu lassen und dem Kanton Bern aufzuerlegen.