34 ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch oder einer Einstellung trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 24'445.10. Bei den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte nun auch noch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen wurde.