Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Übertretungsbusse bereits auf Grund der Tatkomponente mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu hoch ausfällt, weshalb sich Ausführungen zu den in casu ohnehin verschuldenserhöhenden Täterkomponenten erübrigen. In einem nächsten Schritt ist die Strafe um die rechtskräftige Konsumwiderhandlung entsprechend dem Urteil vom 22. September 2020 mit CHF 50.00 zu asperieren (dort ist eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 ausgesprochen worden). Dies ergibt für alle mit Übertretungsbussen zu sanktionierenden Delikte eine Übertretungsbusse von CHF 500.00.