Vorliegend wurden die Personalien nicht angeben, jedoch ist die Täterschaft nicht leicht feststellbar, weshalb die Kammer eine Einsatzstrafe von CHF 250.00 als angemessen erachtet. Diese ist nun auf Grund der beiden ebenfalls neu ergangenen Tatbestände des Führens eines Fahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Strafbefehl lit. f) zu asperieren. Die VBRS- Richtlinien sehen für das Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder je eine Sanktion von CHF 140.00 Busse vor.