h, Art. 51 Abs. 3 i.V.m. 92 Abs. 1 SVG) stellt nach Ansicht der Kammer das konkret schwerste Delikt dar und bildet damit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe bei der Übertretungsbusse. Die VBRS-Richtlinien sehen bei blosser Nichtangabe der Personalien bei leicht feststellbarer Täterschaft eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 vor, bei pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall mit Sachschaden CHF 400.00. Vorliegend wurden die Personalien nicht angeben, jedoch ist die Täterschaft nicht leicht feststellbar, weshalb die Kammer eine Einsatzstrafe von CHF 250.00 als angemessen erachtet.