erachtete die Kammer wie bereits vorangehend in Ziff. 18.1. festgehalten je eine Strafe von 15 Strafeinheiten und davon zwingend eine auszusprechende Verbindungsgeldstrafe von je 5 Strafeinheiten als angemessen. Somit wäre für die Gesamtgeldstrafe bei isolierter Betrachtung von 10 Strafeinheiten auszugehen. Diese ist entsprechend der Täterkomponente um 2 Strafeinheiten (oder für den Fall, dass die Täterkomponente erst nach der Asperierung mit der Einsatzstrafe berücksichtigt wird mit 1.5 Strafeinheiten) auf 12 Strafeinheiten zu erhöhen.