Diese Einsatzstrafe ist nun auf Grund der beiden neuen Delikte (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, Strafbefehl lit. c und f) bezüglich des Verbindungsgeldstrafenteils angemessen zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist dann die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (60 Tagessätze) abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 541, Ziff. 8-13, jeweils Variante B). Für das zweimal begangene Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG, Strafbefehl lit. c und f) erachtete die Kammer wie bereits vorangehend in Ziff.