Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung sind die zeitlich vor diesem Urteil begangenen, neu zu beurteilenden SVG-Widerhandlungen (Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Strafbefehl lit. c und f, welche zwingend eine Verbindungsgeldstrafe vorsehen) zu berücksichtigen und es ist hierfür methodisch eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. September 2020 zu bilden. Sowohl die Delikte der Vorstrafe wie auch die hier zu beurteilenden Delikte haben die gleiche abstrakte Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).