In Bezug auf die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 880 ff.), die Kammer erachtet es jedoch als angemessen, diese mit lediglich 15 Strafeinheiten (oder für den Fall, dass die Täterkomponente erst nach der Asperation mit der Einsatzstrafe berücksichtigt wird mit 10 Strafeinheiten) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, was insgesamt eine Freiheitsstrafe von 120 Strafeinheiten ergibt. Bei einem Asperationsfaktor von 2/3 ist damit die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitstrafe um 80 Tage zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtfreiheitstrafe von rechnerisch 38 Monaten und 20 Tagen ergibt.