SVG ist hierfür jeweils zwingend eine Geldstrafe als Verbindungsstrafe auszufällen. Es ist somit von einer Freiheitstrafe von je 10 Strafeinheiten und einer Verbindungsgeldstrafe von je 5 Strafeinheiten auszugehen (zur Verbindungsgeldstrafe siehe nachfolgend Ziff. 18.2) Im Ergebnis ist damit auf Grund der Tatkomponenten für die hier zu bestrafenden Delikte von Freiheitsstrafen von total 105 Strafeinheiten auszugehen. In Bezug auf die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag.